Phishing: Kontoinhaber muss abgehobenes Geld an Bank zurückzahlen

Wer sein Konto für Überweisungen aus Phishing-Attacken zur Verfügung stellt und das Geld abheben, muss es der Bank zurückerstatten.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann
  • Johannes Endres

Bankkunden, die Unbekannten ihr Konto für Überweisungen aus Phishing-Attacken zur Verfügung stellen und das transferierte Geld abheben, müssen die Beträge dem Kreditinstitut zurückerstatten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden (Az. 1 U 75/06). Der Kunde kann gegen den Rückzahlungsanspruch auch nicht einwenden, die Bank hätte die Barabhebungen verhindern müssen. Das Abfischen von Kontodaten kann aber auch mit Freiheitsstrafe enden, wenn Kontoinhaber als Mittelsmänner der Betrüger fungieren. Gerichte werten derartige Unterstützungen als strafbare Geldwäsche.

Auslöser des Rechtsstreits waren drei Barabhebung im Wert von rund 33.000 Euro. Bei der Kontoeröffnung am 7. September 2005 unterschrieb die spätere Klägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank unter anderem die zwei Klauseln, dass sie ausschließlich für eigene Rechnung handeln werde und dass das Kreditinstitut fehlerhafte Gutschriften bis zum nächsten Rechnungsabschluss rückgängig machen dürfe. Keinen Monat später erfolgten vom 4. bis zum 6. Oktober drei Überweisungen auf das Konto der Kundin, die sie sofort bar abhob und an Unbekannte auszahlte. Bei allen drei Überweisungen handelte es sich um Geld, das von den Unbekannten zuvor durch das Abfischen von Zugangsdaten anderer Kontoinhaber ergaunert wurde (Phishing). Nachdem die Bank Mitte November 2005 eine Mitteilung eines Geschädigten erhalten hatte, erfolgte eine Überprüfung des Kontos der Klägerin, die in der Stornierung der Gutschriften endete. Ferner kündigte das Kreditinstitut das Konto und forderte die Rückzahlung der rund 33.000 Euro. Die Kundin reagierte daraufhin mit einer Klage und verlangte ihrerseits eine Gutschrift in voller Höhe.

Zu Unrecht, wie sowohl das Landgericht (LG) in erster Instanz und nunmehr das OLG Hamburg als Berufungsgericht entschieden. Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei den durch Phishing bewirkten Überweisungen aufgrund der von den wahren Kontoinhabern gar nicht veranlassten Anweisungen um fehlerhafte Überweisungen gehandelt habe. Deshalb sei die Postbank aufgrund der AGB-Klausel zur Stornierung berechtigt gewesen. Dem folgte auch das Oberlandesgericht und verwies darauf, dass aufgrund der AGB ein Kunde auch nicht einwenden könne, dass er das Geld bereits ausgegeben habe. Auch dem Vorwurf eines unsorgfältigen Handelns seitens der Bank erteilte das OLG eine Absage. So hatte die Klägerin moniert, die Postbank „habe unsorgfältig gehandelt, indem sie nicht bereits die vom 4. bis 6. Oktober 2005 vorgenommenen Barabhebungen verhindert, sondern erst am 7. Oktober 2005 die Rückbuchungen vorgenommen habe“. Dazu erklärten die Richter lapidar, dass für einen derartigen Vorwurf keine Grundlage bestehe. Da die Bank ihrerseits eine Widerklage erhoben hatte, erhält nicht die Klägerin das eingeklagte Geld, sondern muss es ihrerseits in voller Höhe zurückzahlen.

Bei einem Mitwirken innerhalb von Phishing-Attacken drohen nicht nur Rückzahlungspflichten, sondern auch Freiheitsstrafen. Soweit deutsche Kontoinhaber als so genannte Finanzagenten agieren und ihre Konten gegen eine Anteilsvereinbarung ausländischen Phishern zur Verfügung stellen, kann ein Fall der Geldwäsche nach Paragraf 261 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Soweit ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt, kann ein Gericht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren verhängen (Paragraf 261 Absatz 4 StGB). Als erstes Gericht musste sich das Amtsgericht (AG) Darmstadt mit der strafrechtlichen Seite derartiger Hilfeleistungen befassen und verurteilte einen 63-jährigen ehemaligen Ingenieur zu einer Strafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche. Das Strafmaß wurde allerdings in der Berufungsinstanz vom Landgericht Darmstadt erheblich herabgesetzt. Hintergrund dafür war, dass der Angeklagte glaubhaft vorgetragen hatte, dass er zunächst nichts von den illegalen Transaktionen gewusst habe. In der Sache ist allerdings noch nicht das letzte Wort gesprochen, da die Staatsanwaltschaft Revision beantragt hat. (Noogie C. Kaufmann) (je)