Bundesnetzagentur stoppt Inkasso für vorgebliche R-Gespräche

Der Regulierer hat allen Netzbetreibern untersagt, ihren Kunden Kosten für vorgebliche R-Gespräche eines bestimmten Anbieters in Rechnung zu stellen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 29 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Sven-Olaf Suhl

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat für Forderungen aus bestimmten R-Gesprächen ein Verbot der so genannten Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot umfasst Anrufe mit einer bestimmten Absenderkennung, es gilt für sämtliche Netzbetreiber rückwirkend für den Zeitraum ab dem 18. Februar 2012, teilte die Behörde mit.

Seit Februar hätten Verbraucher Anrufe unter Anzeige der – laut BNetzA gar nicht existierenden – Absenderrufnummer 0 69/74 73 62 erhalten. Eine Ansage informierte die Angerufenen, dass ein R-Gespräch aus dem Ausland für sie vorliege. Wie zu Beginn von R-Gesprächen üblich, seien die Angerufenen aufgefordert worden, die Taste 1 zu wählen, um den angeblichen Anruf anzunehmen. Um das Gespräch abzulehnen und künftig keine Auslands-R-Gespräche mehr zu erhalten, sollte die Taste 2 gewählt werden.

Tatsächlich sei regelmäßig kein Gespräch durchgestellt worden. Einige Verbraucher schilderten, nach Eingabe der Ziffer 1 Werbung oder Informationen über Gewinnspiele erhalten zu haben. Die Verursacher der angeblichen R-Gespräche hätten versucht, bei den Angerufenen diese mit der Produkt-ID 81205 via Telefonrechnung abzukassieren. Teilweise würden die Verbindungen auch als "R-Gespräch" oder "Service 0900 Premium Dienst 58" ausgewiesen, erläuterte die Behörde.

Das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot bewirkt, dass ein Anschlussanbieter seinen Kunden die Forderungen unter der genannten Produkt-ID jetzt nicht mehr in Rechnung stellen darf. Wurden bereits derartige Rechnungen verschickt, greift das Verbot der Inkassierung. Die Telefongesellschaften dürfen solche Forderungen nicht bei ihren Kunden abbuchen.

Schlechte Karten haben Verbraucher, die solche Beträge bereits vor dem heute ausgesprochenen Verbot bezahlt haben. Betroffene sollten mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern, rät die Bundesnetzagentur. Enthalte die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die Produkt-ID, sollten Kunden diese zunächst beim Telefonanbieter erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihnen in Rechnung gestellte Leistung betrifft.

Wer Ärger mit Gebühren für R-Gespräche von vornherein vermeiden will, hat seit Jahren das Recht, seinen Telefonanbieter damit zu beauftragen, seinen Anschluss dafür zu sperren – die Blockade gilt dann allerdings auch für seriöse Anbieter von R-Gesprächen. Einzelheiten finden sich in der Sperrliste für R-Gespräche – Verfügung 16/2007 der BNetzA.

Die Bundesnetzagentur ruft Betroffene der oben genannten Betrügereien auf, sie über solche Anrufe weiterhin zu informieren und die entsprechenden Abrechnungen und Einzelverbindungsnachweise zur Verfügung zu stellen. Weitere Betrügereien mit angeblichen R-Gesprächen seien nicht auszuschließen. (ssu)