Kein Unterlassungsanspruch bei Beauftragung von Abmahnanwalt

Wirbt ein Anwalt gegenüber potenziellen Mandanten damit, "kostenneutrale Abmahnungen" zu verschicken, kann er wegen Rechtsmissbrauch eigentlich vorhandene Unterlassungsansprüche seiner Mandanten verwirken, befand das LG Heilbronn.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Bei der Beauftragung eines Abmahnanwalts besteht kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, selbst wenn grundsätzlich ein Rechtsverstoß der Gegenseite vorliegt. So hat das Landgericht (LG) Heilbronn mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23. April 2007 entschieden und den entsprechenden Gerichtsantrag eines eBay-Verkäufers abgewiesen (Az. 8 O 90/07 St).

Hintergrund des Verfahrens war eine angeblich fehlerhafte Belehrung zum Widerrufsrecht bei einer eBay-Auktion. Mit einer einstweiligen Verfügung wollte ein Mitbewerber auf der Plattform den Versteigerer zur Unterlassung dieses Rechtsverstoßes zwingen. Der Versteigerer führte in seiner Erwiderung ins Feld, dass der Rechtsanwalt des Klägers seit dem 27. März 2006 in einem Forum bei eBay unter einem Pseudonym kostenneutrale Abmahnungen von eBay-Verkäufern angeboten habe. In kurzer Zeit habe er 50 Abmahnverfahren eingeleitet. Das Gericht schenkte der Aussage Glauben.

Zwar liegt nach Ansicht der Heilbronner Richter tatsächlich ein Rechtsverstoß vor, dieser sei aber nicht sonderlich gravierend. Dies wiederrum spreche dafür, dass "die Initiative hinsichtlich der für die Verfügungsklägerin geführten Abmahnverfahren vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse von deren Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen ist." Als "Abmahnanwalt" sei der Rechtsanwalt dann einzustufen, wenn er "im eigenen Kosteninteresse auftritt und aktiv bei potenziellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit gegen Verkäufer im Internetversandhandel unter Zusicherung der Kostenneutralität wirbt". Ein derartiges Handeln stelle einen Rechtsmissbrauch nach Paragraf 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. (Noogie C. Kaufmann) / (hob)