EuGH: Nur die Berufserfahrung im jeweiligen Unternehmen zählt
Bei der Lohneinstufung neuer Mitarbeiter mĂĽssen Arbeitgeber Berufserfahrung, die in anderen Unternehmen erlangt wurde, nicht berĂĽcksichtigen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat klargestellt, dass Arbeitgeber bei Einstufung in Lohngruppen die Berufserfahrung, die ein Arbeitnehmer in einem anderem Unternehmen erlangt hat, nicht berücksichtigen müssen und zwar auch für den Fall, dass es sich dabei um ein Tochterunternehmen handelt (Urteil vom 07.06.2012, Az.: C-132/11). Eine entsprechende Vertragsklausel sei außerdem nicht als Altersdiskriminierung zu werten.
In dem verhandelten Fall ging es um den Streit einer Fluggesellschaft mit ihrem Betriebsrat. Dieser hatte für "neue" Arbeitnehmer, die zuvor bei Tochtergesellschaften der Firma tätig waren, die Berücksichtigung der dortigen Dienstjahre bei der künftigen Entlohnung verlangt. Laut den Arbeitsverträgen der Fluggesellschaft sollten bei der Lohneinstufung aber nur die Berufserfahrungen berücksichtigt werden, die hier gemacht worden sind. Ausschlaggebend für die Einstufung ist demnach das Eintrittsdatum bei dem Konzern bzw. genauer gesagt, dessen Mutterhaus.
Der EuGH wurde gebeten, in einer Vorabentscheidung zu klären, ob bei einer solchen Unternehmensrichtlinie bzw. der Vertragsklausel eine mögliche Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen ihres Alters vorliegt.
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass eine solche Klausel nicht zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters führt. Die Ungleichbehandlung sei zwar vorhanden, beruhe aber weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter der Angestellten. Denn es werde die Berufserfahrung, die bei einer anderen Firma gemacht wurde, grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dies hänge aber nicht davon ab, wie alt die Angestellten zum Eintrittszeitpunkt waren.
Die Richtlinie 2000/78/EG verbiete jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen des Alters. Eine solche liege vor, wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Die Vertragsklausel der Flugline beruhe auf Kriterien, die nichts mit dem Alter zu tun haben und sei deshalb in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Wie der EuGH in seinem Urteil bestätigte, ist ein Arbeitgeber bei der Entlohnung seiner Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, die Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen erworben wurde, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Berufserfahrung identisch mit der ist, die der Betroffene beim neuen Arbeitgeber hätte erwerben können. (map)