Deutsche Bahn hat keinen Anspruch auf bahnhoefe.de

Die Reservierung des Begriffs bahnhoefe als Domain-Name durch den Betreiber eines Web-Reiseportals verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Reservierung des Begriffs bahnhoefe durch den Betreiber eines Web-Reiseportals verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Köln entschieden und die Klage eines Tochterunternehmens der Deutschen Bahn AG auf Freigabe der Webadresse abgewiesen (Az. 84 O 55/05). Auch die Benutzung als Umleitungsdomain ist nach Auffassung des Gerichts zulässig.

Der Portalbetreiber hatte sich die einprägsame Internet-Adresse bereits im Mai 1999 reserviert und eine Umleitungsfunktion zu seiner eigentlichen Plattform installiert, auf denen er Reisen zum Online-Buchen anbot. Darin sah die Deutsche Bahn einen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung führte das Unternehmen an, dass der Begriff "Bahnhöfe" etymologisch untrennbar mit der deutschen Eisenbahn verbunden sei und es sich deshalb nicht um einen von jedermann frei wählbaren Gattungsbegriff handle. Deshalb liege in der Konnektierung eine Ausnutzung der Wertschätzung der Dienstleistungen der Deutschen Bahn, die gemäß §4 Nr. 9 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten sei. Darüber hinaus behindere der Inhaber die Bahn rechtswidrig in deren werblichen Außendarstellungen. Beiden Argumenten mochte das Landgericht nicht folgen. Eine untrennbare Assoziation "Bahnhöfe gleich Bahn" scheide aus, da der Begriff auch als Ausgangspunkt oder Zielort von Reisen verstanden werde und somit einen Gattungsbegriff darstelle. Deshalb könne von einer Ausnutzung der Wertschätzungen der Leistungen der Bahn keine Rede sein. Auch eine Behinderung der Außendarstellung lehnte das LG ab, da es dafür nicht der in Streit stehenden Domain bedürfe. Schließlich sei die Deutsche Bahn trotz der Belegung im Jahr 1999 auch ohne die Webadresse www.bahnhoefe.de problemlos ausgekommen.

Für das einstige Staatsunternehmen war dies nicht der erste Prozess um griffige Domainnamen – die Bahn erzielte dabei unterschiedliche Ergebnissen. Im Streit um www.bahnhof.de konnte sich das Unternehmen durchsetzen und erhielt die begehrte Adresse. Auch die Domain www.hauptbahnhof.de wurde der Bahn zugesprochen. Auch das LG Köln ging damals davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung zwar eher um einen Gattungsbegriff handle; jedoch meinte das Gericht anders als im vorliegenden Fall, dass der Begriff "Hauptbahnhof" von der Deutschen Bahn derartig geprägt worden sei, dass ein beachtlicher Teil der Internet-Nutzer unter der Webadresse Informationen und Angebote der Bahn erwarte. Eine Niederlage musste die Bahn aber im Kampf um www.fahrplan.de   einstecken. Auch bei diesem Verfahren war wiederum das LG Köln zuständig. Anders als bei "Bahnhof" und "Hauptbahnhof" werde der Begriff "Fahrplan" nicht vornehmlich der Deutschen Bahn zugeordnet. Der damalige Beklagte konnte demgemäß seine Fahrpläne von U- und S-Bahnen sowie Busverbindungen weiterhin unter der einprägsamen Domain präsentieren. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)