RapidShare geht im Streit mit der GEMA in Berufung

Der Dateitauschdienst will gegen das Urteil des Kölner Landgerichts, mit dem er für Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform zur Verantwortung gezogen werden kann und zu Kontrollen verpflichtet ist, Rechtsmittel einlegen.

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Der Dateitauschdienst Rapidshare will gegen das Urteil des Kölner Landgerichts im Streit mit der Musikverwertungsgesellschaft GEMA Rechtsmittel eingehen. "Die RapidShare AG ist als Betreiber des Webhosting-Dienstes ihren Prüfungspflichten nicht nur in vollem Umfang, sondern über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus nachgekommen", heißt es in einer Mitteilung der Schweizer Betreiberfirma von www.rapidshare.com. Man werde daher in Berufung gehen. Laut Bobby Chang, dem Geschäftsführer RapidShare AG, hat es das Landgericht "abgelehnt, sich in der notwendigen Tiefe mit dem Details des Sachverhalts auseinander zu setzen". Man baue daher darauf, die Lage in zweiter Instanz verdeutlichen zu können.

Die GEMA hatte im Januar einstweilige Verfügungen gegen die RapidShare AG sowie RapidTec, den im baden-württembergischen Kenzingen angesidelten Betreiber des ähnlich ausgerichteten Dienstes www.rapidshare.de, erwirkt. Diese bestätigten die Kölner Richter im Rechtsschutzverfahren mit einem Urteil. Die beiden Diensteanbieter können demnach für ausgemachte Urheberrechtsverletzungen auf den beiden Plattformen unter bestimmten Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Sie müssen ihre Angebote zudem auf künftige Verletzungen von bekannter Weise illegal genutzten Werken des GEMA-Repertoires hin kontrollieren.

Der Knackpunkt an dem Urteil sei, dass sich dieses auf die Verhinderung der Verbreitung geschützter musikalischer "Werke" beziehe, führte Chang gegenüber heise online aus. Bei RapidShare würden aber nur mit beliebigen Namen versehene Dateien bereit gehalten, aus denen man zunächst keine Rückschlüsse auf eventuell dahinter stehende Musikstücke ziehen könne. Laut Chang hat das Gericht aber auch deutlich darauf hingewiesen, dass eine Haftung von RapidShare für Urheberrechtsverletzungen nur in Betracht kommt, wenn der Anbieter selbst schuldhaft gegen Verpflichtungen verstößt. Ob das der Fall sei, müsse gesondert geklärt werden. Die Materie sei viel komplexer, als für viele auf den ersten Blick ersichtlich. Gerade deshalb brauche die Branche Rechtssicherheit und eine Entscheidung, "die Innovationen Rechnung trägt".

Nach geltendem Recht mit den Haftungsregeln aus dem umstrittenen Telemediengesetz (TMG) sieht sich das Unternehmen "weder generell verpflichtet, auf seinem Server befindliche fremde Angebote zu überwachen, noch nach rechtswidrigen Inhalten zu forschen". Als Webhosting-Provider sei man für fremde Inhalte nur dann verantwortlich, wenn man sie kenne. Prüfpflichten zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen bestünden nur im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Rahmen. Würde dieses Rechtsverständnis in Frage gestellt, hätte das Chang zufolge "für unsere Branche und damit für die Bereitstellung von Kommunikationsinfrastruktur weit reichende Konsequenzen".

RapidShare biete allgemein Speicherplatz für Unternehmen und Privatpersonen. Die Daten könnten über einen dedizierten Link heruntergeladen oder gelöscht werden. Diesen Verweis mache man "nur demjenigen zugänglich, der die Daten gespeichert hat". Dieser könne den Link aber natürlich auch an Bekannte weitergeben. Ob RapidTec für Rapidshare.de ebenfalls in Berufung gehen wird, ist noch unklar. Der Chef der Unternehmung sitzt zwar im Verwaltungsrat der RapidShare AG, aber ansonsten betonen beide Firmen ihre Unabhängigkeit.

Zu den Diskussionen um das geistige Eigentum, zu den juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Online-Artikel in c't – Hintergrund (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten):

(Stefan Krempl) / (jk)