EuGH lässt Weiterverkauf gebrauchter Software zu

"Gebrauchte" Software darf nach einer Entscheidung des EuGH in der EU weiterverkauft werden, auch wenn sie nicht auf einem Datenträger erworben wurde. Einschränkungen gibt es jedoch bei Sammellizenzen.

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Von
  • Christian Kirsch

Auf Antrag des Bundesgerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Streit zwischen usedSoft und Oracle um den Weiterverkauf "gebrauchter" Software weitgehend für die Wiederverkäufer geurteilt. In seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung folgte er erwartungsgemäß dem Gutachten des Generalanwalts Yves Bot.

Der EuGH stellte ausdrücklich fest, dass es für den späteren Weiterverkauf der Software unerheblich ist, ob sie auf einem Datenträger, etwa einer CD-ROM, ausgeliefert oder aus dem Internet heruntergeladen wurde. In jedem Fall handele es sich um einen Verkauf. Damit widersprach der Gerichtshof der Ansicht Oracles, es stelle lediglich eine Kopie der Software zur Verfügung und der gleichzeitig abzuschließende Lizenzvertrag erlaube zwar deren Nutzung, gewähre jedoch kein Eigentum.

Vielmehr bildeten die Software und der Lizenzvertrag zur zeitlich unbegrenzten Nutzung, ein "unteilbares Ganzes": "Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte," heißt es im Urteil. Ein vollständiger Sieg für die Wiederverkäufer von Software ist die jetzige Entscheidung jedoch nicht.

Denn unzulässig ist ihr zufolge das Aufteilen von Sammellizenzen. Wer etwa 27 Lizenzen benötigt und deshalb zwei Pakete à 25 Stück kauft, darf die 23 überzähligen nicht weiterverkaufen. Er müsse nämlich dann die von ihm installierte Programmkopie "unbrauchbar machen". Genau das tue er aber nicht, da 27 Mitarbeiter die Software weiterhin benutzten.

Das Verbreitungsrecht des Urhebers habe sich zwar mit dem Verkauf der lizenzierten Software erschöpft, weshalb der Erwerber sie weiterverkaufen dürfe. Nicht erschöpft sei jedoch das Recht des Urhebers zur ausschließlichen Erstellung von Kopien. Beim Weiterverkauf dürften deshalb keine weiteren Kopien erstellt werden. Oracles Einwand, das lasse sich bei heruntergeladener Software nur schwer kontrollieren, wies der EuGH zurück: Es stehe ihm frei, "technische Schutzmaßnahmen, etwa Produktschlüssel, anzuwenden".

In einer ersten Reaktion äußerte sich Oracle überrascht über das Urteil. "Unserer Ansicht nach ist dies nicht das Ende der Rechtsentwicklung. Wir vertrauen darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Europäische Kommission alles in ihrer Macht stehende tun werden, um die Innovationen und Investitionen der europäischen Technologiebranche zu schützen," heißt es dort. (ck)