Kein Impressum, aber auch keine Anonymität für österreichische Websites

Bei der Interpretation des neuen österreichischen Mediengesetzes scheint es einige Verwirrung zu geben.

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Bei der Interpretation des neuen österreichischen Mediengesetzes scheint es einige Verwirrung zu geben. Eine Impressumspflicht für alle Websites wird es aber entgegen einiger Berichte nicht geben-- nur Newsletter sind davon betroffen. Denn das Gesetz unterscheidet, sprachlich nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zwischen den Begriffen "periodisch" und "wiederkehrend". Das "wiederkehrende elektronische Medium" (Newsletter) ist gemäß § 1 Ziffer 5a lit c Mediengesetz ein Unterfall des "periodischen elektronischen Mediums". Websites sind hingegen der Unterfall b, während Rundfunkprogramme lit a sind. Anonymität wird es für Websitebetreiber mit Wohnsitz in Österreich aber dennoch nicht geben. Denn ab 1. Juli unterliegt selbst der Inhaber einer privaten Website einer eingeschränkten Offenlegungspflicht. Name, Wohnort und Unternehmensgegenstand müssen angegeben werden: "Franz Mustermann, Wien" würde bei einer Privatperson reichen.

Zumindest Theoretisch. Denn der Gesetzgeber hat den Rechtsunterworfenen einen neuen unbestimmten Gesetzesbegriff angedeihen lassen, der die Sache wesentlich komplizierter gestaltet. Sobald eine Website "geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen", gilt die volle Offenlegungspflicht nach § 25 Abs 2-4: Neben Name/Firma, Wohnort/Sitz/Niederlassung und Unternehmensgegenstand müssen Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder (auch bei Vereinen), Aufsichtsräte und alle Gesellschafter die direkt mit mindestens 25 Prozent oder indirekt mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind, genannt werden. Ist eine dieser Personen auch Inhaber oder wesentlicher Beteiligter eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, sind auch Firma, Betriebsgegenstand und Sitz dieses Unternehmens anzugeben. Außerdem muss eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums veröffentlicht werden. Wer diese Auflagen nicht einhält, muss mit Verwaltungsstrafen bis 2.180 Euro und Unterlassungsklagen von Konkurrenten rechnen.

Außerdem ist nun klargestellt, dass diese Websites auch zu Gegendarstellungen und gegebenenfalls Urteilsveröffentlichungen verpflichtet sind. Dafür gibt es im Gegenzug den gleichen Schutz, den auch Printmedien und deren Mitarbeiter genießen, wie Informantenschutz und Haftungsbeschränkungen für üble Nachreden, Verleumdungen, Verletzungen der Unschuldsvermutung und dergleichen mehr. Alle diese Regeln gelten auch für "wiederkehrende elektronische Medium", worunter im wesentlichen Newsletter verstanden werden. Zusätzlich muss in jeder Ausgabe ein Impressum stehen, das Name und genaue Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers enthält.

Alle Websites müssen übrigens Werbung und bezahlte Beiträge klar als solche kennzeichnen. Eine Ausnahme gibt es nur für deutlich als solche erkennbare Anzeigen. Für Unternehmen bereits bisher verpflichtende Angaben, wie etwa jene nach § 5 E-Commerce Gesetz, bleiben weiter bestehen. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)