Gratiszugaben beim Grundpreis mitberechnen

Händler, die für ihre angebotenen Waren Grundpreise angeben müssen, dürfen auch Gratiszugaben mitberechnen.

vorlesen Druckansicht 1 Kommentar lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Bei zahlreichen Produkten müssen Händler nicht nur den Endpreis, sondern auch den Grundpreis angeben. Wird das Produkt mit einer "Gratis-Zugabe" verkauft, muss diese bei der Errechungen des Grundpreises berücksichtigt werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil (vom 29.6.2012, Az.: 6U 174/11) entschieden.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Händler der Kästen mit 12x1 Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränks mit dem Zusatz beworben hatte, der Kunde erhalte beim Kauf zwei zusätzliche Flaschen gratis. Als Grundpreis pro Liter waren 0,57 Euro angegeben. Das entsprach nicht dem Grundpreis des Kastens, sondern der nun insgesamt 14 angebotenen Flaschen.

Dagegen klagte eine Verbraucherzentrale, die hier eine Irreführung des Kunden durch eine zu niedrige Preisangabe vermutete. Sie vertrat die Auffassung, dass der Händler die Gratisflaschen nicht miteinberechnen dürfe, um den Grundpreis für den Kasten zu ermitteln. Schließlich seien die Gratis-Flaschen umsonst und könnten daher auch keinen Grundpreis haben. Der Grundpreis, der sich nur aus dem Kasteninhalt ergebe, würde aber bei 0,67 Euro liegen. Tatsächlich wurde der Händler vom Landgericht zunächst zur Unterlassung verurteilt, doch das Oberlandesgeircht Köln hat das Urteil gekippt.

Die Richter begründeten dies damit, dass die Angabe des Grundpreises dem Verbraucher ermöglichen soll, verschiedene Angebote trotz unterschiedlicher Verpackungsgrößen miteinander vergleichen zu können. Ein sinnvoller Vergleich sei in diesem Fall aber nur möglich, wenn man den Grundpreis inklusive der Gratiszugaben kenne, denn diese gehörten nun mal zu diesem Angebot dazu. Würden die beiden Gratis-Flaschen nicht berücksichtigt, müsste der Kunde selbst aufwenige Berechnungen erstellen, um das korrekte Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln und mit Konkurrenzprodukten ohne Zugabe vergleichen zu können.

Der Senat hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshofs zugelassen. Denn die Frage, ob Gratiszugaben bei der Grundpreis-Berechnung berücksichtigt werden müssen oder nicht, führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen, wurde bisher aber noch nicht höchsrichterlich geklärt. (gs)