US-Gericht deutet Verschlüsselungsprogramm auf Computer als Verbrechensindiz

Ein Berufungsgericht im US-Bundesstaat Minnesota hält die Ansicht eines Bezirksgerichts aufrecht, nach der die Existenz des Programms PGP auf dem Computer eines Beschuldigten im Urteil berücksichtigt werden konnte.

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Ein Berufungsgericht in Minnesota hat eine Einschätzung der Vorinstanz bestätigt, nach der die Existenz eines Verschlüsselungsprogramms auf dem Computer eines Angeklagten als ein Indiz für eine kriminelle Absicht gedeutet werden kann. Der Angeklagte war von einem Bezirksgericht für schuldig befunden worden, ein nacktes 9 Jahre altes Mädchen fotografiert zu haben. Eine Durchsuchung seines Computers hatte ergeben, dass sich darauf das Programm PGP befunden hat. Der Angeklagte hatte sich nach dem Urteilsspruch an das Berufungsgericht gewandt und wollte das Verfahren neu aufnehmen lassen mit der Begründung, die Nutzung seines Computers habe nichts mit seinem Fall zu tun.

Das Berufungsgericht schreibt in seiner Begründung, es stimme nicht mit den Argumenten des Angeklagten überein. Er habe mit einer Digitalkamera eine große Anzahl Fotos des Opfers gemacht mit der Absicht, diese auf seinen Computer zu laden. Im Internet habe er nach dem Begriff "Lolita" gesucht. Die Art, wie der Beschuldigte das Internet genutzt habe und die Existenz eines Verschlüsselungsprogramms sei für den Fall relevant. Allerdings geht aus der Begründung nicht hervor, dass auf dem besagten Computer verschlüsselte Dateien gefunden wurden.

Ein Sachverständiger der Staatsanwaltschaft hatte eingeräumt, das Programm PGP sei weit verbreitet. Weiter hatte die Durchsuchung ergeben, dass sich der Text des Minnesota Statutes 617.246, in dem es um sexuellen Missbrauchs von Kindern geht, auf dem Computer des Angeklagten befunden hatte. Dies könne aber darauf zurückgeführt werden, dass der Beschuldigte bereits früher derartigen Anschuldigungen ausgesetzt gewesen sei. Auch fruchtete nicht das Argument des Berufungsführers, das, was das Programm EnCase auf der Festplatte seines Computers fand, zeige lediglich, dass er viel Spam-E-Mails erhalte und das sei bei 80 bis 90 Prozent der Computer in dem Bundesstaat der Fall.

Dennoch verwies das Berufungsgericht den Fall zurück an das Bezirksgericht. Dort soll Richter Thomas Bibus ein neues Urteil fällen, da nach Ansicht des Berufungsgerichts der Angeklagte nicht wie geschehen wegen zweier Vergehen verurteilt werden durfte, die auf den selben kriminellen Handlungen beruhen. (anw)