OLG Düsseldorf verbietet Alterscheck durch Ausweisnummer-Prüfung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hält Altersüberprüfungen im Web über die Personalausweisnummer für unzulässig.

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Von
  • Holger Bleich

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hält Altersüberprüfungen im Web über die Personalausweisnummer für unzulässig. In einem am gestrigen Dienstag verkündeten Urteil verbietet es dem darauf spezialisierten Unternehmen Erodata, pornografische Inhalte im Internet lediglich durch die Eingabe einer Personalausweisnummer in Kombination mit der Durchführung einer Kontobewegung zugänglich zu machen. Vielmehr sei im Sinne des Paragrafen 184 StGB eine persönliche Alterüberprüfung, etwa über das Postident-Verfahren, zwingend notwendig.

Kläger in dem Berufungsverfahren war der Mitbewerber Coolspot, der ein auf Postident beruhendes Altersverifikationssystem (AVS) anbietet und sich durch das Erodata-AVS im Sinne des Wettbewerbsrechts benachteiligt sah. Erodata hat bereits reagiert und zwei Versionen seines Systems vom Netz genommen.

In einer Mitteilung heißt es, man habe nun neue Angebote ins Leben gerufen und komme so der gerichtlichen Forderung einer persönlichen Identifikation mit Altersprüfung nach. Die neue Variante "ueber18.de PLUS" beruht auf dem System von u18.net. Hier wird zusätzlich eine gültige Bankverbindung gefordert und das Alter des Kontoinhabers überprüft.

Tobias Huch, Geschäftsfüher von Erodata, hält das OLG-Urteil "und das dahinter stehende Jugendschutzrecht für verfassungswidrig. Selbstverständlich werden wir Revision beim Bundesgerichtshof gegen dieses verbraucherfeindliche und Grundrechte beschneidende Urteil einlegen." Roland Bongartz, Vorstand der Klägerin Coolspot, kündigte gegenüber heise online an, das Urteil gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung umgehend vollstrecken lassen und bei Umgehungsversuchen Ordnungsgeldstrafen beantragen zu wollen.

Bis der Bundesgerichtshof die Revision möglicherweise zugelassen und ein Urteil gefällt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sondern nur vorläufig zu vollstrecken. Eine schriftliche Begründung des OLG-Urteils liegt noch nicht vor. Aber schon jetzt messen ihm Experten im Jugendschutzrecht grundsätzliche Bedeutung zu. Erstmalig sei nicht ein Anbieter von pornografischen Inhalten, sondern der Betreiber eines AVS selbst verurteilt worden.

Außerdem könnte es für den Anbieter Erodata beziehungsweise dessen Geschäftsführer Tobias Huch sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Auffassung des OLG Düsseldorf, Erodata stelle pornografischen Inhalten eine ungenügende Alterskontrolle voraus, könnte im Sinne des Paragrafen 184 StGB durchaus als Mithilfe zur Verbreitung pornographischer Schriften ausgelegt werden. (hob)