Bundesverfassungsgericht: Domain steht bürgerlichem Namensträger zu

Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass einem Privatmann die mit seinem Familiennamen identische Web-Adresse zusteht.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Bereits Mitte 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Privatmann die mit seinem Familiennamen identische Web-Adresse zusteht und er Dritten, die einen anderen Namen tragen, die Benutzung untersagen kann (Az. I ZR 296/00). Dies hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. 1 BvR 2047/03). Der Anspruch bestehe auch dann, wenn der Domain-Inhaber unter einem Pseudonym auftritt, das wortgleich mit der reservierten Internet-Adresse ist.

Nachdem heftigen Gerangel um die Webkennung "maxem.de" durch alle Instanzen mit unterschiedlichen Richtersprüchen hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht auf nationaler Ebene einen Schlussstrich unter die Angelegenheit gezogen. Die Adresse stehe dem Rechtsanwalt Werner Maxem zu. Der ursprüngliche Domaininhaber, der zwar nicht mit Hausnamen "Maxem" heißt, aber im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftritt, habe die Benutzung der gleichlautenden Domain zu unterlassen.

Dreh- und Angelpunkt in der BGH-Entscheidung war Paragraf 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann ein Namensträger einem anderen die Verwendung seines Familiennamens verbieten, wenn dieser den Namen unbefugt benutzt. Ein derartiger Fall ist insbesondere gegeben, wenn es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt. Nach Auffassung des BGH tritt eine Verwirrung dann ein, wenn der Domain-Inhaber nicht den bürgerlichen Namen wie die Web-Kennung trägt. Schließlich sehe der Internet-Nutzer die Verwendung einer "Internet-Adresse als einen Hinweis auf den bürgerlichen Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts". Dagegen hatte der damalige Domain-Inhaber Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht jedoch für unbegründet hält. Laut Beschluss der obersten Verfassungshüter in Karlsruhe liege in der Entscheidung des BGH keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des einstigen Domain-Inhabers. Davon könne nur die Rede sein, wenn "ein Namensträger daran gehindert wird, am kommunikativen Verkehr unter seinem Namen teilzunehmen". Dieser Umstand sei indes nicht gegeben, da auch die Reservierung einer anderen Domain mit einem klarstellenden Zusatz möglich sei.

Bereits zuvor musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der "Eigentumsfrage" an Domains beschäftigen. Gegenstand der damaligen Entscheidung war das Markenrecht. Die Richter stellten dabei fest, dass Web-Adressen wegen ihres Vermögenswertes eine eigentumsähnliche Position darstellen. Soweit die Adresse aber mit einer Marke identisch sei, stehe sie dem Markeninhaber zu.

Derzeitiger Inhaber von "maxem.de" ist allerdings nicht der Advokat, sondern ein KfZ-Sachverständiger, der mit Hausnamen "Maxem" heißt. (Noogie C. Kaufmann) / (mw)