Gericht verbietet nicht genehmigte Übernahme von Pressemitteilungen im Web

Auch Pressemitteilungen sind vom Urheberrechtsgesetz geschützt, entschied das Landgericht Hamburg.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Da auch Pressemitteilungen vom Urheberrechtsgesetz geschützt seien, dürfen sie nicht ohne Genehmigung im Internet veröffentlicht werden. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Hamburg entschieden (Az. 308 O 793/06, PDF-Datei). Das Verbot gilt aber nur dann, wenn nicht die Quelle genannt wird. Auch Mitteilungen von Behörden und Gerichten dürfen ohne gesonderte Genehmigung online gestellt werden.

Auslöser der Gerichtsentscheidung war der Streit zweier Rechtsanwälte, die beide hauptsächlich im Bank-, Börsen und Kapitalmarktrecht arbeiten. Innerhalb seines Informationsdienstes zum Bankrecht stellte der später klagende Advokat eine Pressemitteilung mit der Überschrift "MWB-Vermögensverwaltung AG: Klagen gegen Schweizer Vermögensverwaltung eingereicht" in die Rubrik "Presse Lounge" auf seiner Website online. Der Fließtext informierte über das Klageverfahren. Beides, Überschrift und Text, kopierte der Anwaltskollege, änderte die Überschrift geringfügig und stellte mehr als ein Viertel des Textes wortidentisch in seine Homepage ein. Der Hinweis, dass es sich um eine fremde Pressemitteilung handelte, erfolgte dabei nicht. Stattdessen garnierte der Kollege die Mitteilungen mit eigenen Zitaten.

In der Übernahme sah das Landgericht eine Verletzung gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Schließlich handle es sich bei der Pressemitteilung um ein nach Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Sprachwerk, dessen Vervielfältigung im Web der Zustimmung des Verfassers bedarf. Zur Begründung für die Schutzfähigkeit verwies das hanseatische Gericht auf die Rechtsfigur der "Kleinen Münze", wonach auch wenig anspruchsvolle Texte dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Auch ein Veröffentlichungsrecht aufgrund einer konkludenten Einwilligung aufgrund der Bereitstellung der Pressemitteilung auf der Homepage lehnte das Gericht ab, weil gerade kein Hinweis erfolgte, dass es sich um einen fremden Text handelte.

Der Richterspruch aus Hamburg ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass für die Wiedergabe von Pressemitteilungen auf der eigenen Internetseite oder in Weblogs stets eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist. Handelt es sich beispielsweise um eine Mitteilung einer Behörde oder eines Gerichts, dürfe diese online gestellt werden. Hintergrund dafür ist Paragraph 5 Absatz 2 UrhG, wonach derartige Pressemitteilungen als amtliche Werke eingestuft werden und nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.

Aber auch Pressemitteilungen von Unternehmen und allen anderen Gewerbetreibenden dürfen ohne weitere Genehmigung veröffentlicht werden, allerdings darf ihr Sinn nicht verzerrt werden. Zulässig sind Kürzungen oder die Wiedergabe in Ausschnitten. Darüber hinaus muss deutlich herausgestrichen werden, dass es sich um eine fremde Pressemitteilung handelt. Rechtlich handelt es sich dabei um die Pflicht zur Quellenangabe, die in Paragraph 63 UrhG verankert ist. Die Angabe kann dabei entweder im Text selbst oder unterhalb der Meldung erfolgen. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)