Etappensiege für Grooveshark gegen Universal Music

Im Rechtsstreit mit Universal Music hat der Streaming-Dienst Grooveshark einen Erfolg erzielt. Die Richterin bestätigte, dass die Schutzbestimmungen des DMCA auch für Werke gelte, die vor der bundesweiten Einführung des Copyrights entstanden sind.

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Schutzbestimmungen des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) sind auch bei Werken anwendbar, die älter als 40 Jahre sind. Dies hat ein New Yorker Gericht im Fall Universal Music gegen Grooveshark entschieden (PDF-Datei) und Grooveshark damit einen Etappensieg beschert. Die Safe Harbor Bestimmung des DMCA schützt US-Provider bei Einhaltung diverser Formalien vor Ansprüchen der Rechteinhaber, wenn Kunden über die Server der Provider rechtswidrig fremde Werke bereitstellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Provider die Dateien nach konkreten Hinweisen entfernen.

Grooveshark ist eine Art YouTube für Musik; es streamt Musikdateien, die andere Nutzer zuvor bereitgestellt haben. In Deutschland ist der Dienst nicht mehr verfügbar. Vergangenes Jahr hat Universal Music (UMG) Klage gegen Grooveshark erhoben, muss sich nun aber selbst dem Vorwurf illegaler Geschäftspraktiken stellen.

Grooveshark betont, die Vorschriften des DMCA eingehalten zu haben. Geschützte Dateien seien nach Hinweisen der Rechteinhaber rasch entfernt worden. UMG wollte dieses Argument als unzulässig erklärt wissen, soweit es Werke betrifft, die vor dem 15. Februar 1972 entstanden sind. Damals trat in den USA bundesweites Copyright in Kraft, ältere Werke sind dagegen häufig durch das Common Law einzelner Bundesstaaten geschützt. Die Richterin bestätigte jetzt Groovesharks Verteidigungslinie, dass die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes DMCA für jede Art von Copyright gelten, auch wenn dieses nur auf dem Common Law eines Bundestaates beruhe (hier: New York). Dabei argumentierte sie auch mit dem Urteil EMI gegen MP3tunes.

Grooveshark wiederum wirft UMG vor, Geschäftspartner von Grooveshark illegal zum Vertragsbruch getrieben zu haben. Dies könnte gegen ein New Yorker Gesetz zum Schutz von Wettbewerb verstoßen.

So hatte Hewlett Packard (HP) auf der Grooveshark-Webseite eine Werbekampagne gebucht, diese aber vorzeitig abgebrochen. Schuld daran sollen Drohungen von UMG gewesen sein, ein Projekt zur gemeinsamen Entwicklung und Vermarktung von HP-Kopfhörern abzubrechen. Weiterhin hatte Grooveshark von der Firma INgrooves Lizenzen zum Streamen bestimmter Musiktitel erworben, darunter auch Teile des UMG-Katalogs. Dieser Vertrag wurde seitens INgrooves unerwartet suspendiert – angeblich auf Anweisung von UMG, das in INgrooves beteiligt ist.

Fast ein Jahr hatte Grooveshark darüber hinaus mit Apple verhandelt, bis eine Grooveshark-App im iTunes-Store zugelassen wurde. Aber nach nur fünf Tagen wurde die App im August 2010 wieder gelöscht, weil sich UMG beschwert hatte. Auch auf Google und MusicAds soll der Musikkonzern Druck ausgeübt haben, wenngleich mit geringerem Erfolg.

UMG wollte verhindern, dass diese Vorwürfe vor Gericht erörtert werden. Die Richterin lässt die Vorhaltungen aber zu. Denn UMG habe womöglich gar nicht versucht, seine eigenen Rechte zu schützen, als vielmehr Grooveshark ruinieren.

Von einem Urteil ist der Prozess noch weit entfernt. Ob die Vorwürfe gegen UMG stimmen oder das Verhalten rechtswidrig war, ist ebenso offen wie die Frage, ob Grooveshark wirklich alle Regeln des DMCA eingehalten hat. UMG behauptet unter anderem, Grooveshark-Mitarbeiter hätten selbst Musikdateien illegal bereitgestellt, um den Dienst attraktiver zu machen. Das wäre dann keine Handlung eines Dritten und fiele somit nicht unter den Schutz des DMCA. (mho)