Gericht erlaubt anonyme WLAN-Hotspots

Ein Anbieter öffentlicher WLAN-Zugänge ist nicht verpflichtet, die Daten der Nutzer zu erheben und zu speichern. Das hat das Landgericht München entschieden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 172 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

WLAN-Zugänge, wie es sie in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen gibt, dürfen weiterhin anonym angeboten werden. Das hat das Landgericht München I im Januar entschieden. Das Urteil wurde am heutigen Montag vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht (Az: 17 HK O 1398/11, PDF-Datei). Demnach müssen Anbieter kostenloser Hotspots die Nutzer nicht identifizieren. Das Urteil sei inzwischen rechtskräftig, teilte der AK Vorrat mit.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das in Deutschland WLANs betreibt, in die die sich Nutzer mit ihrem eigenen Gerät einloggen können. Dafür müssen sie sich auf einer vorgeschalteten Seite anmelden. Das beklagte Unternehmen bietet ebenfalls WLAN-Hotspots an und hat sich laut Urteil in dem Hotspot-Betreibervertrag verpflichtet, Vorratsdaten nach EU-Richtlinie zu speichern. Da sich die WLAN-Netze des Beklagten ohne Zugangskontrolle nutzen lassen, werden keine Vorratsdaten gespeichert. Der Beklagte lehnte die Aufforderung des Klägers zu speichern ab, dieser ging daraufhin vor Gericht.

Die Klägerpartei – die eine Wettbewerbsverzerrung sah – meint unter anderem, obwohl das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass die Speicherung von Verkehrsdaten in der seinerzeit vorliegenden Form in Paragraf 113 a, b TKG nicht verfassungskonform sei, bliebe sie dennoch erforderlich; die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten sei nicht verfassungswidrig, die Befugnis ergebe sich aus den Paragrafen 95 und 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Das Speichern sei auch notwendig, um die Störerhaftung zu vermeiden.

Das Gericht war hingegen der Meinung, die Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung der Daten ergebe sich weder aus dem vom Kläger vorgebrachten Paragrafen 101 UrhG, noch aus den Paragrafen 111 TKG und Paragrafen 95 und 96 desselben Gesetzes. Das Gericht meinte auch – anders als der Kläger –, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Befugnis zur Weitergabe von Vorratsdaten für verfassungswidrig erklärt hatte, sondern auch die Erhebung an sich. Das Gericht wies die Klage insgesamt ab. (anw)