Lizenzgebühren für Telekommunikationsanbieter verstoßen gegen EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten der Unternehmen Arcor und i-21, die eine vom Bundesverwaltungsgericht gekippte Lizenzgebühr bezahlt hatten.
Gebühren zur Zulassung von Telekommunikations-Dienstleistern in Deutschland widersprechen EU-Recht. Das entschied das höchste EU-Gericht, der Europäische Gerichtshof (EuGH), am heutigen Dienstag in Luxemburg im Rechtsstreit der Unternehmen i-21 und Arcor gegen die Bundesrepublik Deutschland. Eine Berufung ist nicht möglich. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, ob i-21 seine gezahlte Gebühr von 5,4 Millionen Euro und Arcor seine Abgabe von 67.000 Euro tatsächlich zurückerhalten, urteilten die EU-Richter. Sie nannten die frühere Praxis in Deutschland, die Gebühr für einen Verwaltungsaufwand von 30 Jahren zu berechnen, problematisch. (Az.:C-392/04 und C-422/04)
Früher mussten Telekommunikationsunternehmen eine staatliche Lizenz haben und dafür eine Gebühr zahlen. Bereits 2001 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass diese Abgabe unrechtmäßig war. Daraufhin mussten alle Unternehmen, die dagegen geklagt hatten, diese Lizenzgebühr auch nicht zahlen. Es gab jedoch auch viele Unternehmen, darunter i-21 und Arcor, die gezahlt und nicht geklagt hatten. Sie wollten nun auch eine Rückzahlung erreichen; der Streit ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht, das sich dann an den EuGH wandte.
Heutzutage fallen diese Lizenz-Gebühren nicht mehr an, hieß es bei der Bonner Regulierungsbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht muss laut EuGH-Urteil nun beurteilen, ob die von Luxemburg beanstandete Regelung in Deutschland "offensichtlich rechtswidrig" war. (dpa) / (vbr)