Unterlizenzen gelten unabhängig von der Hauptlizenz
Erlöschen die Rechte an einer Hauptlizenz, gehen die Rechte an den nachfolgenden Unterlizenzen, beispielsweise für Software, dennoch nicht verloren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In zwei Verfahren, bei denen es um die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm und das Verlagsrecht an einer Komposition ging, hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz nicht automatisch auch zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führen muss. Damit wurde nun endlich auch die Frage geklärt, was mit Unterlizenzen passiert, wenn der Hauptlizenznehmer insolvent ist.
Eine der Klägerinnen besitzt die Nutzungsrechte am Computerprogramm "M2Trade". Gegen Gebühr hat sie einem anderen Unternehmen Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Dieser Hauptlizenznehmer hat seinerseits einer anderen Firma (Unterlizenznehmerin) ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt. Nachdem die eigentliche Rechteinhaberin keine Zahlungen mehr erhielt, kündigte sie den Lizenzvertrag.
Vor Gericht vertrat sie die Ansicht, dass damit nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der Hauptlizenznehmerin an dem Computerprogramm erloschen sei, sondern auch das einfache Nutzungsrecht, das der Unterlizenznehmerin eingeräumt wurde. Somit habe diese dritte beteiligte Firma das Programm seit der Kündigung unbefugt genutzt und somit Urheberrechte verletzt. Die Rechteinhaberin verlangte dafür Schadensersatz. Das zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen und auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Der zweite verhandelte Fall war ähnlich gelagert, allerdings ging es hier nicht um Software, sondern um Rechte an einer Musikkomposition. Auch hier blitzten die Kläger vor Gericht ab.
Der Bundesgerichtshof blieb bei seiner Linie, die er bereits mit dem Urteil "Reifen Progressiv" (vom 26. März 2009, Az. I ZR153/06, BGHZ 180, 344) gesetzt hatte. Schon damals hatten die Richter entschieden, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt. Damals handelte es sich allerdings um einen Rückruf der Rechte wegen Nichtausübung, sie wurden also nicht wie vereinbart genutzt. Mit ihrem neuen Urteil haben die Richter bestätigt, dass das Erlöschen der Hauptlizenz aus anderen Gründen – wie einer Vertragskündigung – ebenfalls nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führen muss.
Wie die Richter erklärten, gelte im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht der Grundsatz des Sukzessionsschutzes. Das bedeutet unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte auch dann wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt. Der Unterlizenznehmer muss sich darauf verlassen können, dass ihm die zugestandenen Rechte nicht einfach wieder entzogen werden und ihm somit die Amortisation seiner Investitionen sicher ermöglicht wird. Schließlich könne der Unterlizenznehmer die Ursache für die außerordentliche Auflösung von Verträgen zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer in der Regel weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Verlust seiner Rechte also erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen könnten. Davor müsse er geschützt werden. Die Interessen des Hauptlizenznehmers würden auch gewahrt, da er den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann (Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: I ZR 70/10 und Urteil vom 19. Juli 2012, Az. I ZR 24/11). (map)