Elektronische Unterschrift mit Signatur ja, mit Tablet-PC nein
Schließen Verbraucher und Unternehmen einen Kreditvertrag ab, so ist die gesetzlich erforderliche Schriftform einzuhalten. Andernfalls ist der Vertrag nicht rechtskräftig.
Eine auf einem Tablet-PC geleistete Unterschrift genügt nicht der gesetzlich erforderlichen Schriftform, beschied das Oberlandesgericht München in einem kürzlich ergangenen Urteil. Im konkreten Fall wollte ein Kunde in einem Fachgeschäft ein Fernsehgerät erwerben und unterzeichnete dazu den ihm auf einem Tablet-PC vorgelegten Finanzierungsvertrag. Das Formular mit seiner Unterschrift wurde anschließend ausgedruckt. Als er zweieinhalb Wochen später von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte, akzeptierte die kreditgebende Bank dies nicht, woraufhin der Käufer den Klageweg beschritt. Der Darlehensvertrag, so die Begründung, sei mangels Einhaltung der Schriftform nichtig.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter erfordert der Vertragsschluss nach § 126 BGB dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial gleich welcher Art. Zwar sei die Unterschrift auf dem Tablet gespeichert, aber nicht körperlich vorhanden. Der Ausdruck wiederum sei zwar körperlicher Art, trage jedoch nicht die eigenhändige Namensunterschrift, die ja auf dem Tablet geleistet wurde. Eine Unterschrift der kreditgebenden Bank war weder auf dem Tablet-PC noch auf dem Ausdruck vorhanden. Und schließlich erfüllt die Unterschrift auf dem Tablet-PC auch nicht die Formerfordernisse des §126a BGB, denn bei elektronischen Willensbekundungen ist das entsprechende Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Update: Der Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. (VOI) hat dazu eine Stellungnahme veröffentlicht, derzufolge eine mit mit dem Tablet-Pc geleistete Unterschrift nur in Ausnahmefällen nicht rechtskräftig ist.
(ur)