Heimliche Online-Durchsuchungen und der Schutz der Privatsphäre

Das Bundesinnenministerium hat eingeräumt, dass der vom Bundesverfassungsgericht verlangte Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung nicht allein mit technischen Mitteln garantiert werden kann.

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Das Bundesinnenministerium hat eingeräumt, dass der vom Bundesverfassungsgericht verlangte Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei den geplanten heimlichen Online-Durchsuchungen "nicht allein mit technischen Mitteln abschließend garantiert werden kann". Dies geht aus den heise online vorliegenden Antworten des Ministeriums auf einen Fragenkatalog der SPD-Bundestagsfraktion hervor. "Weitestgehend" könne das Bundeskriminalamt (BKA), das nach Plänen von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und der Union baldmöglichst mit der Befugnis für Netzbespitzelungen zur Terrorabwehr ausgerüstet werden soll, einen Eingriff in die Intimsphäre Betroffener aber dank "technischer Maßnahmen" ausschließen. Konkret baut das Bundesinnenministerium dabei auf eine Vorselektion der Inhalte "informationstechnischer Systeme" durch Schlüsselbegriffe, wie es auch BKA-Präsident Jörg Ziercke bereits ins Spiel gebracht hat.

"Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist bereits auf der Anordnungsebene darauf zu achten, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die zur Erfassung von kernbereichsrelevanten Daten führen", heißt es in der Begründung zum Entwurf des Innenministeriums für die umstrittene Änderung des BKA-Gesetzes. "Daher ist auch bei dem heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme sicherzustellen, dass keine Suchbegriffe verwendet werden, die gezielt zur Erfassung solcher Daten führen." Bei einer Online-Durchsuchung mit Hilfe der vom BKA nach eigenen Angaben bereits in Grundzügen entwickelten "Remote Forensic Software" (RFS) werde daher "nicht die gesamte Festplatte der Zielperson kopiert". Vielmehr "würden zunächst in einem ersten Verfahrensschritt anhand von vorher festgelegten Suchkriterien die mutmaßlich relevanten Daten ermittelt".

"Kernbereichsrelevante Erkenntnisse sind für die sicherheitsbehördlichen Belange stets irrelevant", betont das Ressort Schäubles weiter. Als Ausschlusskriterien bei der Netzbespitzelung nennt es konkret unter anderem Dateinamen und bestimmte -endungen, Eigenschaften oder Attribute wie Zugriffdaten, Schlüsselwörter, bestimmte Verzeichnisse oder Dateien eines bestimmten Typs. Es baut ferner darauf, dass "durch entsprechende Vorfeldermittlungen" oftmals Suchbegriffe bekannt werden, anhand derer auf dem Zielsystem verfassungsgemäß gesucht werden könne. Einschränkend hält das Ministerium fest: "Jedoch sollte die Datenerhebung nicht ausschließlich mittels vorher festgelegter Suchkriterien erfolgen, sondern sich flexibel der aktuellen Erkenntnislage anpassen können."

"Irrelevant" ist es für die Grundrechtsposition des Betroffenen laut der Antwort, ob klar als sensible persönliche Aufzeichnungen gekennzeichnete Inhalte erfasst würden. Es mache keinen Unterschied in dieser Hinsicht, ob etwa ein Tagebuch im Rahmen einer offenen Hausdurchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme aufgefunden und gesichtet "oder in elektronischer Form qua Online-Durchsuchung durch die Polizei festgestellt wird". Letztlich müsse der Schutz des Kernbereichs auch im Rahmen der Auswertung im Anschluss an die Erhebung der Daten gewährleistet werden, plädiert das Innenministerium für eine Herangehensweise analog zum Unionsvorschlag der Einführung eines "Richterbands" beim großen Lauschangriff.

Bei dem umstrittenen Verfahren sollen die Ermittler zunächst Gespräche – oder im Fall einer Online-Razzia den Datenbestand – möglichst umfassend aufzeichnen, ohne bei der Berührung höchstpersönlicher Themen die Maßnahme abbrechen zu müssen. Ein Richter sichtet anschließend gemäß der Vorstellung der Union das Material und gibt der Polizei nur die Teile frei, die nicht den Kernbereich der Privatsphäre betreffen. Sollten bei einem solchen mehrstufigen Verfahren "ausnahmsweise und zufällig" höchstprivate Daten auf dem Rechner einer Zielperson gesichert werden, schreibt das Innenministerium konkret im Bezug auf die Online-Durchsuchung an die SPD-Fraktion, "wären diese unverzüglich zu löschen".

Im heise online vorliegenden Gesetzesentwurf für die Novelle des BKA-Gesetzes weitet das Regierungsressort das Plädoyer für das Richterband gerade bei der akustischen Wohnraumüberwachung noch aus. Demnach müsse das BKA beim Einsatz von Wanzen in den vier Wänden von "Gefährdern" zwar zunächst eine Prognose treffen, dass Äußerungen zum Kern der persönlichen Lebensführung möglichst nicht mitgeschnitten werden. Diese Einschätzung habe sich auf "tatsächliche Anhaltspunkte" zu stützen, während "vollständige Gewissheit" nicht erforderlich sei. Wenn aufgrund der Prognose die Anordnung eines großen Lauschangriffs zulässig sei, dürfe auch eine "automatische Aufzeichnung" eingesetzt werden. Dabei beruft sich das Innenministerium auf den Beschluss des Bundesverfassungsberichts zu einer erneuten Klage von Bürgerrechtlern gegen das geänderte Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung. Karlsruhe habe darin ausgeführt, dass die Richterbandvariante nicht in jedem Fall von Verfassungs wegen unzulässig sei. Auch bei automatischen Aufzeichnungen dürfe aber keine Gefahr der Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte bestehen.

Das Innenministerium betont in diesem Zusammenhang, dass die Verfassungsrichter explizit von einer für die Bewertung des Gesprächsinhalts erforderlichen "Sichtung" gesprochen hätten. Tatsächlich sei es oft nötig, Gespräche mehrfach abzuhören, um "Inhalt, Betonungen und Nuancen zu erkennen" oder Übersetzungen durchzuführen. Das bloße Ab- und Mithören und der Verzicht in Zweifelsfällen auf die Fortführung der Maßnahme anhand einer automatischen Aufzeichnung, berge aber "erhebliche Risiken der Fehleinschätzung, die angesichts der vom BKA zu schützenden Rechtsgüter nicht hingenommen werden können". Die "relative Unbestimmtheit des Kernbereichsbegriffs im Kontext sich dauernd fortentwickelnder unterschiedlichster Gesprächsinhalte sowie Verhaltensweisen" könne im Fall der Wohnraumüberwachung nämlich immer wieder in Frage stellen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berührung des Kernbereichs gegeben seien. In solchen unklaren Lagen solle das Richterband zum Tragen kommen. Abgesichert werde dieser Ansatz durch ein Verwertungsverbot und Löschungsgebot von höchst privaten Inhalten.

Bei der präventiven Telekommunikationsüberwachung setzt das Innenministerium im Einklang mit dem umstrittenen Zollfahndungsdienstgesetz sowie dem Regierungsentwurf zur Neugestaltung verdeckter Ermittlungsmethoden darauf, dass die Ermittler vorab keine ausführliche Prognose über die zu erwartende Kommunikation abliefern müssen. In diesem Fall reiche die Einschätzung aus, dass nicht "allein" Erkenntnisse aus dem Kerbereich privater Lebensgestaltung zu erwarten seien. Alles andere wäre "nicht praktikabel". Bürgerrechtler und Sachverständige haben schwere Bedenken gegen diese Haltung vorgebracht.

Einen ausführlichen Einblick in die neuen Ausführungen des Bundesinnenministeriums zu den Plänen für Online-Razzien bietet c't Hintergrund in dem Bericht

Die heimliche Online-Durchsuchung von Computern stößt bei vielen Datenschützern und Juristen auf Skepsis. Sie melden grundsätzliche Bedenken an und warnen vor eventuell angestrebten Grundgesetzänderungen. Siehe dazu:

Zu den Auseinandersetzungen um die erweiterte Anti-Terror-Gesetzgebung, die Anti-Terror-Datei sowie die Online-Durchsuchung siehe auch:

(Stefan Krempl) / (jk)