Wiener Gericht: Gewährleistung auch bei Feuchtigkeit im Handy

"Der gängige Einwand, Gewährleistung bei Handys wegen 'Feuchtigkeitsschäden' einfach abzulehnen, ist möglicherweise des öfteren vorgeschoben und zu Unrecht erhoben", meinte der Verein für Konsumenteninformation.

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Der Verkäufer muss für ein mangelhaftes Mobiltelefon auch dann Gewähr leisten, wenn Feuchtigkeit in das Gerät eingedrungen und ist und diese Feuchtigkeit den Mangel nicht verursacht hat. Dies geht aus einer nun bekannt gewordenen rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien hervor, die in einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) gegen einen Elektromarkt angestrengten Musterprozess gefallen ist (BGHS Wien 3. 8. 2007, 19 C 44/06v).

Ein Konsument hatte in dem Geschäft ein Handy zum Preis von 99 Euro erworben, bei dem nach einem Monat schleichend Probleme auftraten. Es schaltete sich immer wieder von selbst aus. Etwa zwei Wochen nach einer ersten Gewährleistungsreparatur trat das gleiche Problem erneut auf. Wieder wurde das Handy zur Reparatur eingeschickt, doch diesmal entdeckte die Werkstätte Flüssigkeitsspuren im Gerät, woraufhin der Elektrohändler die Gewährleistung ablehnte. Das Handy sei irreparabel, der Konsument habe selbst einen Feuchtigkeitsschaden verursacht.

Die Arbeiterkammer ließ sich den Anspruch auf Wandlung des Vertrags und Rückzahlung des Kaufpreises abtreten und verklagte den Händler. Das Gericht sprach der Klägerin die Rückzahlung der 99 Euro gegen Rückgabe des defekten Gerätes zu. Ein Gutachten eines Sachverständigen hatte ergeben, dass die Probleme auf einem internen Fehler in der Elektronik beruhen. Der Feuchtigkeitseintritt habe den Mangel nicht herbeigeführt. Da der Händler einen Austausch des Geräts abgelehnt hatte, stand also Wandlung mit Rückerstattung des Kaufpreises zu. "Der gängige Einwand, Gewährleistung bei Handys wegen 'Feuchtigkeitsschäden' einfach abzulehnen, ist möglicherweise des öfteren vorgeschoben und zu Unrecht erhoben", kommentiert der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Entscheidung.

Dem Streitwert von 99 Euro stehen Verfahrenskosten nur der ersten Instanz von insgesamt rund 9.000 Euro gegenüber. "Damit wird klar, weshalb solche Fälle in der Regel nicht beim Gericht landen: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, wird für 99 Euro kein Kostenrisiko in Höhe von 9000 Euro eingehen; daher finden solche Fälle in der Regel nur dann den Weg zum Gericht, wenn AK oder VKI dazu einen Musterprozess führen", so der VKI. "Im Normalfall aber bleibt der Konsument ohne Rechtsschutzversicherung auf die Kulanz des Händlers angewiesen." (Daniel AJ Sokolov) / (jk)