Unberechtigter Zugriff auf E-Mail rechtfertigt fristlose Kündigung eines Admins

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen rechtfertigt das unbefugte Lesen fremder E-Mails die fristlose Kündigung eines Systemadministrators.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. August 2005 rechtfertigt der unbefugte Zugriff auf fremde E-Mails durch einen Systemadministrator dessen fristlose Kündigung (Az. 7 Ca 5514/04). Der Kläger des Verfahrens war als Systemadministrator bei einem Versicherungskonzern langjährig beschäftigt gewesen. In dieser Eigenschaft war ihm der Zugriff auf den Mail-Verkehr im Unternehmen zwar technisch möglich, arbeitsrechtlich jedoch untersagt. Trotzdem hatte er aus Anlass eines Streits drei E-Mails seiner Vorgesetzten unbefugt gelesen und dieses nach anfänglichem Leugnen auch eingestanden. Aufgefallen war seine Handlung durch das versehentliche Auslösen einer Lesebestätigung.

Dem Urteil der Richter des Arbeitsgerichts Aachen zufolge ist die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen worden. Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er "unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz" zwischen seinen Vorgesetzten zugegriffen habe. Der Arbeitgeber dürfe darauf vertrauen, dass die einem Systemadministrator dienstlich anvertrauten Daten nicht zweckwidrig verwendet werden. Hinzu komme noch, dass der Kläger den Zugriff auf die Mails zunächst hartnäckig geleugnet habe.

Dem Kläger sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und zahlreicher ihm erteilten Hinweise auch bewusst gewesen, dass der unbefugte Zugriff auf fremde E-Mails einen Straftatbestand erfülle und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen werde. Aufgrund dieses "äußerst gravierenden Verstoßes" und der damit verbundenen Erschütterung der Vertrauensgrundlage sei der Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich gewesen.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Martin Pröpper aus Köln, Vertreter des klagenden Admins in dem Verfahren, verdeutliche das Urteil die arbeitsrechtliche Risikolage bei der Verletzung von berufsmäßig eingeräumten Netzwerkbefugnissen. Die Entscheidung werde nach seiner Ansicht eine Richtschnur für ähnlich gelagerte Fälle darstellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. (Joerg Heidrich) / (hob)