E-Mail fĂĽr Steuerfahndung tabu

Steuerfahnder dürfen die E-Mail-Korrespondenz eines Verdächtigen nur beschlagnahmen, wenn sie ausgedruckt vorliegt.

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Von
  • Christian Persson

Steuerfahnder dürfen die E-Mail-Korrespondenz eines Verdächtigen nicht beschlagnahmen, wenn sie nur in elektronischer Form vorliegt, berichtet die in Würzburg erscheinende Fachzeitschrift "Praxis Steuerstrafrecht". Die für eine Beschlagnahmung entscheidenden Paragrafen der Strafprozessordnung (Paragrafen 94 ff. StPO) kennen den Begriff E-Mail nicht und lassen sich auch nicht sinngemäß anwenden, so die Zeitschrift weiter. Nach der Rechtslage könnten nur Gegenstände beschlagnahmt werden, aber keine Daten.

Elektronische Post falle außerdem unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Erst in ausgedruckter Form könne die E-Mail beschlagnahmt werden, da sie dann die Voraussetzungen nach Paragraf 94 erfülle. Auch der Paragraf 100a der Strafprozessordnung, auf den sich die Steuerfahndung zuweilen berufe, sei keine geeignete rechtliche Grundlage – von Steuerstraftaten sei dort nicht die Rede. (cp)