Gericht bestätigt Haftung des Admin-C

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg haftet ein als Admin-C eingetragener Rechtsanwalt für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter der von ihm betreuten Domain.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 5. April 2007 haftet ein als Admin-C eingetragener Rechtsanwalt für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter der auf ihn eingetragenen Domain (Az. 327 O 699/06). Auslöser des Rechtsstreits waren drei Banner, die auf einer Website erschienen, für die ein Rechtsanwalt als Admin-C eingetragen war. Mit den Bannern wurden ausländische Glücksspielangebote beworben. Der Inhaber der Domain war in den Niederlanden ansässig. Die Klägerin als Vertreterin mehrerer Spielbanken mahnte daraufhin den Beklagten ab. Im Rahmen der Klage forderte sie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei den Bannern um eine nach Paragraph 284 StGB strafbare Bewerbung verbotener Glücksspiele. Diese stelle zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach den Paragraphen 3 und 4 UWG dar, sodass die Abmahnung gerechtfertig gewesen sei. Im Rahmen seiner Funktion als Admin-C der Domain habe der Beklagte auch als Mitstörer an der Rechtsverletzung mitgewirkt. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass er bei der Registrierung der Domain mitgewirkt habe und es ihm gerade darauf ankam, das Betreiben der unter Internetadresse bereitgehaltenen Website zu ermöglichen.

Zudem habe der Rechtsanwalt gegen ihm zumutbare Prüfungspflichten verstoßen. Nach den Denic-Richtlinien sei der Admin-C berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu regeln. Seine Rolle gehe daher weit über die eines Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt einer Seite und deren Domainnamen unterscheide, bestehen nach Ansicht der Richter folglich auch Prüfungspflichten in Bezug auf den eingestellten Inhalt der Seite.

Nicht gelten lassen wollte die Kammer dagegen den Einwand des Beklagten, ihm sei eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte von Websites schon deshalb nicht zuzumuten, weil er für mehrere tausend Websites als Admin-C eingetragen sei. Es liege auf der Hand, dass sich der Beklagte seinen Prüfungspflichten nicht dadurch entziehen könne, dass er nur auf genügend Seiten eingetragen sei. Vielmehr befreie ihn diese Tatsache nicht von der eigenständig getroffenen Entscheidung, sich für die Seiten eintragen zu lassen. Auch stehe es ihm frei, durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Seiteninhaber sein Haftungsrisiko zu verringern. So könne er sich von diesem für die Haftung freistellen lassen oder eine entsprechend hohe Vergütung vereinbaren. Schließlich hätte auch die Namenswahl bei der Domain, die die Worte "Casino" und "Poker" enthielt, den Beklagen in besonderer Weise "hellhörig" machen und ihn zu einer Prüfung veranlassen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht bestätigt damit die herrschende Meinung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung des Admin-C. Zu einer anderen Entscheidung war allerdings im März 2007 das Landgericht Dresden gekommen. (Joerg Heidrich) / (hob)