Regeln zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Die Anrechnung ausländischer Körperschaftssteuer ist zwar möglich, doch bisher herrschte Unklarheit, in welcher Form sie nachgewiesen werden muss. Der EuGH hat das nun klar gestellt.

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Von
  • Marzena Sicking

Erhält ein Anteilseigner Dividenden von einer Firma, kann es zur sogenannten Doppelbesteuerung kommen. So unterliegt der Gewinn der Kapitalgesellschaft der Körperschaftssteuer und die Gewinnausschüttung der Einkommenssteuer. Die Doppelbesteuerung kann allerdings vermieden werden, indem der Anteilseigner die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftssteuer auf seine Einkommenssteuer anrechnen lässt.

Die Anrechnung ist auch im Falle einer ausländischen Körperschaftsteuer möglich, also wenn die Dividenden von einer Firma stammen, die nicht in Deutschland angesiedelt ist. Damit das Finanzamt die Anrechnung akzeptiert, genügt es allerdings nicht, dass die Bank die anrechenbare ausländische Steuer aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt. Denn daraus ergebe sich noch nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde, so das Finanzgericht Köln (23.08.2012, Az.: 2 K 2241/02).

Zuvor hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Köln zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gestellt. Denn bis 2000 war nur die Anrechnung der Körperschaftssteuer von inländischen Kapitalgesellschaften möglich. Diese Einschränkung hob der EuGH auf. Jedoch wurde damals versäumt festzulegen, welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer gestellt werden müssen.

Nach Ansicht des EuGH muss der Betroffene demnach keine Körperschaftsteuerbescheinigung vorlegen, die dem geltenden deutschen Körperschaftsteuergesetz entspricht. Es seien aber Belege erforderlich, die es den Steuerbehörden ermöglichen würden, zu überprüfen, in welcher Höhe die ausländischen Dividenden tatsächlich mit ausländischer Körperschaftsteuer belastet worden seien. Die Tatsache, dass die Bank die anrechenbare ausländische Steuer aus dem Körperschaftsteuersatz abgeleitet und bescheinigt hat, genügt dieser Anforderung nach Ansicht der Kölner Richter aber nicht. Noch ist das letzte Wort in dieser Angelegenheit allerdings nicht gesprochen: Eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen. (gs)