Neues Urteil zur Mehrwertsteuerbefreiung
Wenn der Kunde die Ware gar nicht ins Ausland bringt, darf der Verkäufer dennoch von der Mehrwehrtsteuerbefreiung profitieren.
Verkauft ein Händler Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, wird er im Ausgangsland von der Mehrwertsteuer befreit. Denn die muss der Mehrwertsteuerrichtlinie zufolge vom Käufer im Bestimmungsland der Waren abgeführt werden. Allerdings muss der Verkäufer auch nachweisen können, dass die Ware den Besitzer tatsächlich entsprechend gewechselt hat. Hat der Käufer die Ware aber gar nicht außer Landes gebracht, darf ihm dies nicht zur Last gelegt werden, so das Fazit eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (vom 6. 9. 2012, Az.: C 273/11).
In dem Fall ging es um eine ungarische Gesellschaft, die mit verschiedenen Waren handelt und im August 2009 rund 1.000 Tonnen Raps an eine italienische Gesellschaft verkaufte. Laut Kaufvertrag sollte die Ware nach Italien gehen. Der Verkäufer erhielt mehrere CRM-Frachtbriefe, die diesen Versand bestätigten. Entsprechend ging die Firma davon aus, dass eine Mehrwertsteuerbefreiung vorlag. Sie stellte dem Käufer die Mehrwertsteuer daher nicht in Rechnung und führte diese selbst auch nicht an das Finanzamt ab.
Die italienische Steuerfahndung stellte dann allerdings fest, dass der Käufer spurlos verschwunden war und die Mehrwertsteuer für die Lieferung in Italien niemals abgeführt hatte, wozu er eigentlich verpflichtet gewesen wäre. Daraufhin ging die Steuerverwaltung in Ungarn davon aus, dass die Ware niemals nach Italien verschickt worden war und verlangte nun vom Verkäufer nachträglich die Mehrwertsteuer. Schließlich habe ja doch kein innergemeinschaftliches Geschäft stattgefunden. Außerdem wurden eine Geldbuße und ein Verspätungszuschlag gegen die ungarische Firma verhängt.
Die ging nun juristisch gegen diese Maßnahmen vor. Der Europäische Gerichtshof sollte klären, inwieweit ein Verkäufer für das rechtswidrige Verhalten des Käufers verantwortlich gemacht werden kann, wenn er ihm die Beförderung der Waren überlässt und somit nicht nachgewiesen werden kann, dass sie tatsächlich in ein anderes Land geschickt wurden.
Wie der EuGH nun erklärt hat, gibt es drei Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung:
- Das Eigentumsrecht an den Waren muss auf den Käufer übertragen worden sein.
- Der Verkäufer muss nachweisen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden ist.
- Der Gegenstand muss das Land des Verkäufers physisch verlassen haben.
Dabei erklärten die Richter auch, dass es in der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Vorgaben gibt, wie die innergemeinschaftlichen Lieferung belegt werden müssen. Dies müsse von den Ländern selbst festgelegt werden. Die Nachweispflichten seien nach nationalem Recht und der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis zu bestimmen. Allerdings könne dabei nicht verlangt werden, dass der Verkäufer den zwingenden Nachweis darüber erbringt, dass die Ware den Staat physisch verlassen hat.
Kommt der Verkäufer seinen Nachweispflichten, die ihm das nationale Recht auferlegt, nicht nach, darf ihm die Mehrwertsteuerbefreiung verweigert werden. Hat er jedoch alle verlangten Nachweise erbracht, könne er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt und die Ware doch nicht außer Landes bringt und dort die Mehrwertsteuer entrichtet.
Er kann in dieser Form nur verantwortlich gemacht werden, wenn er gewusst hat, dass es sich um eine geplante Steuerhinterziehung handelt und dies nicht mit den ihm zumutbaren Mitteln verhindert hat. Ob ein Händler von den Absichten seines Kunden weiß oder nicht, dürfte in der Praxis allerdings auch schwer nachzuweisen sein. In diesen Fällen gilt: Im Zweifel für den Angeklagten. Wer im guten Glauben gehandelt hat, muss auch nicht fürchten, dass das Finanzamt mit einer nachträglichen Mehrwertsteuerforderung durchkommt. (gs)