Wenn aus der GmbH eine Personengesellschaft wird

Wer eine GmbH in eine Personengesellschaft umwandelt, muss sich auf steuerrechtliche Ăśberraschungen gefasst machen: Anschaffungskosten sind dann nicht mehr absetzbar.

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Von
  • Marzena Sicking

Wird eine GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt, so ist dieser Rechtsformwechsel mit erheblichen steuerlichen Übergangsproblemen behaftet. Das zeigt sich auch in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 12.07.2012, Az. IV R 39/09). In diesem wurde festgestellt, dass die Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung bei einem späteren Verkauf nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen, falls zwischenzeitlich die Rechtsform gewechselt wurde.

Geklagt hatten Anteilseigner einer ehemaligen GmbH, die mit einstimmigem Beschluss der Gesellschafterversammlung in eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) umgewandelt wurde. Hintergrund der Umwandlung war der Tod eines Gesellschafters. Die Umwandlung erfolgte im Jahr 2000, vier Jahre später veräußerten die Kläger ihre Anteile. Im Steuerbescheid für 2004 stellte das Finanzamt Veräußerungsgewinne fest.

Die waren aus Sicht der Kläger aber viel zu hoch, sie forderten, einen Veräußerungsverlust festzustellen. Denn das Finanzamt habe es versäumt, die von den Klägern getragenen Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzamt jedoch verweigert.

Wie das Gericht nun bestätigte, müssen die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht berücksichtigt werden, da sie nach den Vorschriften des UmwStG 1995 keinen Eingang in das anteilige Kapitalkonto der Kläger bei der Personengesellschaft gefunden haben. Ebenso wenig können die Anschaffungskosten durch die Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz berücksichtigt und bei der Veräußerung der Mitunternehmeranteile (Kommanditanteile) in Abzug gebracht werden.

Hintergrund ist das Umwandlungssteuergesetz. Dieses sieht für den Fall einer nicht wesentlichen Beteiligung klar vor, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten nach einer Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten bei einer späteren Veräußerung nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger an dieser Regelung verworfen. Schließlich habe der Gesellschafter zuvor die Möglichkeit, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern. Wer diese letzte Chance nicht nutzt, muss anschließend mit den steuerrechtlichen Folgen leben. (map)