Gericht stoppt Auktionsmissbrauch
Auktionsangebote bedeuten eine rechtsgĂĽltige "Auftragserteilung", urteilte das Amtsgericht Hamburg.
Im Rechtsstreit um die Versteigerung von Tonerkartuschen auf einer Internet-Auktion hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden, dass Auktionsangebote einen rechtsgültigen Auftrag zur "Erteilung des Zuschlags" bedeuten. Der Streit rankte sich um die Versteigerung von Druckerkartuschen bei www.hardware.de. Ein Teilnehmer hatte mit einem Gebot von 30 Mark den Zuschlag für drei Tonerkartuschen der Marke Hewlett-Packard erhalten. Der Verkäufer der Ware, die Hamburger Firma Copy-Fill, weigerte sich jedoch, den Toner auszuliefern. Der Betrag von 10 Mark pro Kartusche sei zu gering, argumentierte der Anbieter. Außerdem sei der Zuschlag nicht als Kaufverpflichtung, sondern nur als "Kaufangebot" zu verstehen.
Das Amtsgericht Hamburg Altona entschied anders. Die Urteilsbegründung, die c't vorliegt, besagt, dass "für den Vertragsabschluss keine zusätzliche Annahmeerklärung des Warenanbieters erforderlich ist". Wenn der Anbieter die Infrastruktur des Auktionshauses nutzt, erteilt er dem Auktionator eine "Bevollmächtigung". "Der Warenanbieter weiß, dass der Auktionator einen Zuschlag erteilen wird". Copy-Fill muss nun die Tonerkartuschen ausliefern und die Prozesskosten tragen.
Wie c't berichtete, soll vor der Zivilkammer des Landgerichts Münster am 3. Dezember ein ähnlicher Fall entschieden werden. Hier geht es allerdings um höhere Beträge. Für 26 350 Mark war bei der Internet-Auktion Ricardo ein neuer VW Passat Variant TDI mit 110 PS versteigert worden. Der Anbieter will nun das Auto, das im regulären Handel etwa 45 000 Mark kostet, nicht an den Höchstbietenden ausliefern. Nach Angaben des Pressesprechers am Landgericht Münster, Jürgen Brocki, behauptet der Autohändler, sein Versteigerungs-Angebot sei "nicht ernst gemeint" gewesen und eine "Veröffentlichung im Internet" habe kein Kaufangebot dargestellt. (mbb)