Telecom-Verbindungsdaten: Leitfaden gegen Sammelwut der Provider

Mit neuen Richtlinien wollen Datenschützer und Regulierungsbehörde die Provider dazu bringen, ihre teils überzogene Speicherpraxis zu ändern und einer de-facto-Vorratsdatenspeicherung einen Riegel vorschieben.

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Von
  • Sven-Olaf Suhl

Weil Telecom-Anbieter dafür kritisiert worden waren, unnötig viele Daten von ihren Kunden zu erheben und diese länger zu speichern als erforderlich, haben Datenschützer und Regulierungsbehörde einen "Leitfaden zur Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten" herausgegeben, der seit heute als PDF-Datei verfügbar verfügbar ist.

Bei Kontrollen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) seien "immer wieder" Unternehmen aufgefallen, die die gesetzlichen Regelungen zur Datenspeicherung "zu großzügig ausgelegt" hätten, ließ dieser mitteilen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regele zwar, wann Verkehrsdaten gespeichert werden dürfen, diese Regelungen seien aber auslegungsbedürftig. Peter Schaar setzt darauf, dass die Leitlinien ein "höheres Maß an Rechtssicherheit" bringen und die Unternehmen ihre "teilweise deutlich zu langen" Speicherfristen reduzieren.

In dem Leitfaden, den Vertreter der Telecom-Branche in einem halbjährlich tagenden "Jour Fixe" mit erarbeitet haben, sind auch vermeintliche Selbstverständlichkeiten geregelt, etwa, dass es für die Speicherung erfolgloser Anrufversuche keine Rechtsgrundlage gibt. Laut einer Erhebung der Bundesnetzagentur (BNetzA) aus dem Jahr 2011 speicherte die Telekom Deutschland jedoch solche Daten über 30 Tage hinweg, wie aus im Sommer vom AK Vorrat veröffentlichten Unterlagen der BNetzA (PDF-Datei) hervorgeht.

Etwas mehr Spielraum behalten die Provider zum Beispiel bei Verbindungen zu Gratis-Rufnummern oder eingehenden Anrufen: Daten dazu müssen erst nach "Ermittlung der Abrechnungsrelevanz" "unverzüglich gelöscht" werden. So hat ein Mobilfunkanbieter Gelegenheit zu prüfen, ob ein Kunde im In- oder Ausland angerufen wurde und kann entsprechend ein Roaming-Telefonat abrechnen.

Die BNetzA weist darauf hin, dass Verkehrsdaten werden nicht nur für die Abrechnung mit den Kunden, sondern auch für andere Zwecke benötigt, etwa zur Beseitigung von technischen Störungen oder für die Abrechnung zwischen zwei Netzbetreibern (Interconnection). Aus Sicht des Regulierers muss der Leitfaden auch künftig angepasst werden, sobald es technische oder betriebswirtschaftliche Entwicklungen ermöglichen, weniger Daten zu erheben oder zu speichern.

Eine zentrale rechtsstaatliche Position findet sich in einer Anmerkung am Schluss des sechsseitigen Papiers: "Das TKG enthält keine gesonderte Speichererlaubnis für Zwecke der Strafverfolgung (insb. keine Vorratsdatenspeicherung)." Die Provider dürften lediglich gemäß Leitfaden gespeicherte Daten auf Ersuchen von Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendiensten herausgeben. Diese Praxis werde "vorläufig toleriert", sofern sichergestellt ist, dass die Behörden solche Daten zum gleichen Zeitpunkt löschen wie die Telecom-Firmen. (ssu)