Geplante Abhörbefugnisse des Zolls auf dem Expertenprüfstand

Bei einer Anhörung im Bundestag stritten Sachverständige über die Frage, ob der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung von der Regierung ausreichend berücksichtigt wird.

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Bei einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zur geplanten Änderung der Ermittlungsbefugnisse des Zolls stritten Sachverständige am gestrigen Mittwoch vor allem über die Frage, ob der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung von der Bundesregierung ausreichend berücksichtigt wird. Drei Rechtsprofessoren und ein Vertreter der Humanistischen Union sahen in diesem Bereich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend umgesetzt. Dieser "schlechthin unantastbare" Bereich solle "nur nach Maßgabe eines Risikokalküls der ausforschenden Person geschützt werden", monierte etwa Martin Kutscha von der Fachhochschule für öffentliches Recht Berlin. Vertreter von Staatsanwaltschaften und vom Zollkriminalamt sahen die geplante Neufassung der Befugnisse des Zolls dagegen im Einklang mit der Karlsruher Rechtsprechung.

Stephan Morweiser vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zeigte sich beispielsweise erleichtert, dass der Entwurf bei der Telefonüberwachung "ein Mithören in Echtzeit nicht vorsieht". Die vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Löschung von Aufzeichnungen aus dem Kernbereich privater Lebensführung bezeichnete er in seiner Stellungnahme dagegen als "nicht zwingend geboten". Hier könnten "gravierende Beweismittelverluste" etwa im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen, abgestuften Schutz von "Berufsgeheimnisträgern" wie Abgeordneten, Seelsorgern oder Journalisten drohen. Dieser Auffassung schloss sich Generalstaatsanwalt Dieter Anders an. Er monierte aber, dass weder dem Gesetzestext noch der Begründung zu entnehmen sei, "welche konkreten Kommunikationsinhalte als 'Erkenntnisse aus dem privaten Kernbereich' abzusehen sind".

Der Bielefelder Staatsrechtler Christoph Gusy sieht hier den Gesetzgeber in der Pflicht, die verfassungsrechtlichen Anordnungen selbst umzusetzen und den Kernbereichsschutz näher zu umschreiben. Er kritisierte auch die vorgesehenen Beschränkungen beim Abhören als zu eng. Der Regierungsentwurf sieht ein Überwachungsverbot nur für den Fall vorgesehen, dass durch einen verdeckten kleinen Lauschangriff am Telefon "allein" Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt würden. Diese Formulierung, die laut einem anderen umstrittenen Vorstoß der Regierung für die Telekommunikationsüberwachung generell gelten soll, sei "bestenfalls gut gemeint", ergänzte der Trierer Rechtsprofessor Hans-Heiner Kühne. Selbst bei höchstpersönlichen Kommunikationsmitteln wie Liebesbriefen sei nie auszuschließen, dass auch andere Informationen enthalten sein könnten. Die vorgeschlagene Fassung habe daher "keinerlei einschränkende Wirkung".

Das im Entwurf neu vorgesehen Konzept der Eigensicherung der Beamten des Zollkriminalamtes und der von ihnen "beauftragten Personen" mit Hilfe etwa von großen Lauschangriffen und Bilddokumentationen kommt Kühne zufolge zudem "einem Trojanischen Pferd für eine Datennutzung zu anderen Zwecken" gleich. Der Missbrauch dieser Bestimmung sei vorprogrammiert. Auch Gusy wies darauf hin, dass die vorgeschlagene Verwendung der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten "zur Gefahrenabwehr" und zur "Strafverfolgung" zu weit gehe und hinter den grundgesetzlichen Anforderungen zurückbleibe. Die Regelungen zur Datenvermittlung an den Verfassungsschutz, die Genehmigungsbehörden im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts und an ausländische Stellen seien ebenfalls "sehr weit". Es würden Übermittlungsbefugnisse geschaffen, ohne in irgendeiner Form sicherzustellen, "welche datenschutzrechtlichen Anforderungen im Ausland oder bei ausländischen Stellen zu beachten wären".

Als "deutlich defizitär" beschrieb Gusy die Ausgestaltung des Vertrauensschutzes der Presse. Dieser würde mit dem Entwurf "bereits dann entfallen, wenn der Betroffene noch nicht einmal an einer Straftat beteiligt ist". Der Schutz vor Abhören würde auch dann schon nicht mehr greifen, wenn Angehörige der Medien "noch nicht einmal in dem Verdacht stehen, selbst strafbar zu werden." Gusy erinnerte den Gesetzgeber zudem daran, dass er "bei der Wahrung individueller Freiheit keineswegs darauf beschränkt ist, das grundgesetzlich zwingend vorgesehene Minimum einzuhalten." Kutscha befürchtete zudem, dass mehrere neue Befugnisse im Rahmen des Zollfahndungsdienstgesetzes "ohne jeglichen Anfangsverdacht" und damit "praktisch nach Gutdünken" des Zollkriminalamtes eingesetzt werden dürften.

Jürgen-Peter Graf, Richter am Bundesgerichtshof, erscheinen die Regierungsvorschläge dagegen als "insgesamt sachgerecht und im Rahmen des damit verfolgten Ziels, Straftaten zu verhindern oder aufzuklären und dadurch Schaden für die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, angemessen". Insbesondere sei dem Anspruch auf körperliche Unversehrtheit der eingesetzten verdeckten Ermittler "grundsätzlich der Vorzug" etwa auch gegenüber dem Kernbereichsschutz der Überwachten einzuräumen. Generalstaatsanwalt Anders hielt ferner auch beim großen Lauschangriff ein Beweiserhebungsverbot für "überzogen" und keineswegs zwingend geboten.

Der Zoll darf bislang auf Anordnung Postsendungen öffnen und Telefongespräche abhören. Damit soll er Verstöße gegen das Außenwirtschafts- und das Kriegswaffenkontrollgesetz in Bereichen wie Staatsschutz, Betäubungsmittelkriminalität, Geldfälschung, Geldwäsche, Terrorismusbekämpfung oder den unerlaubten Außenhandel mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien besser verfolgen können. Das Landgericht Köln gestattete dem Zollkriminalamt nach Angaben (PDF-Datei) der Bundesregierung 2006 drei Mal eine Überwachung des Telekommunikations- und Postverkehrs. Davon seien insgesamt 15 Telefonanschlüsse und acht E-Mail-Kennungen betroffen gewesen. Gleichzeitig seien 48 Post-, Brief- und Paketsendungen geöffnet worden. (Stefan Krempl) / (jk)