Urteil: Mobilfunkanbieter hat Beweislast bei Verbindungsabrechnung

Das Landgericht Augsburg wies die Klage eines Mobilfunkanbieters ab, der einen Kunden wegen angeblich dauerhafter 0190-Gespräche auf Zahlung von knapp 14.000 Euro verklagt hatte.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 53 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.

Die Rechte von Handybesitzern sind erneut gestärkt worden. Nach einem Urteil des Landgerichts Augsburg liegt die Beweislast für die Berechnung von Gebühren im Streitfall bei den Telekommunikationsdiensten. Das Risiko unbemerkter Verbindungen trage nicht der Anschlusskunde, hieß es. Das bayerische Gericht wies damit die Klage eines Mobilfunknetzbetreibers gegen einen Kunden ab. Dieser sollte knapp 14.000 Euro zahlen. Der Handybesitzer hatte bestritten, entsprechend viele Telefonate geführt zu haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 3 O 678/06, PDF-Dokument)

Die Ablehnung der Klage stützte das Gericht auf die Überprüfung der aufgelisteten Einzelanrufe. Dabei hatte sich herausgestellt, dass der Handybesitzer beispielsweise einmal von 20.50 Uhr bis 3.00 Uhr nachts wiederholt für eine knappe Stunde mit einer 0190-Service-Nummer telefoniert haben soll. Unmittelbar danach soll er erneut bis 5.50 Uhr mit einer solchen Nummer verbunden gewesen sein. Dies setzte sich am folgenden Tag fort. Wurde die Verbindung nach einer Stunde automatisch getrennt, kam es sofort wieder zu einem derartigen Anruf. Aus dieser Serie von Dauertelefonaten innerhalb weniger Tage schloss das Gericht, dass nicht alle Gespräche von dem Kunden wissentlich und willentlich geführt wurden. (vbr)