Sozialauswahl: Fehlzeiten dĂĽrfen herangezogen werden

Wenn es um Entlassungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht, dĂĽrfen auch die Fehlzeiten der Mitarbeiter berĂĽcksichtigt werden. Allerdings nur im Rahmen bestimmter Regeln.

vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Kommt es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu Entlassungen, bei denen auch eine Sozialauswahl getroffen werden soll, gelten dafĂĽr bestimmte Regeln. Wie die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 23.8.2012), dĂĽrfen Fehlzeiten der Mitarbeiter berĂĽcksichtigt werden, allerdings auch nur unter strengen Auflagen.

So muss der Zeitraum, der in Bezug auf die Fehlzeiten überprüft wird, "angemessen" sein (.z.B. die letzten 2 Jahre) und es dürfen laut Gericht nur solche Fehltage berücksichtigt werden, die "für die Zukunft relevant sein könnten".

Desweiteren muss der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter das Kriterium "Fehltage" auf alle Mitarbeiter anwenden. BerĂĽcksichtigt er die Fehltage ausschlieĂźlich bei der Sozialauswahl der Mitarbeiter zwischen 51- und 60 Jahren, gilt die Auswahl als grob fehlerhaft. AuĂźerdem erfĂĽllt sie den Tatbestand der Altersdiskriminierung. Basiert die Sozialauswahl in einer Altersgruppe auĂźerdem nur auf den erhobenen Fehlzeiten, sind die entsprechenden personenbedingten KĂĽndigungen mit groĂźer Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Unternehmens, der als einer von 101 Arbeitnehmern entlassen worden war. Bei der Sozialauswahl hatte das Unternehmen die Mitarbeiter in verschiedene Altersklassen unterteilt. Der Kläger gehörte zur Altersklasse "51-60 Jahre". In dieser Gruppe waren insgesamt sechs Arbeitnehmer von Kündigungen betroffen, die Auswahl wurde auf Basis der krankheitsbedingten Fehlzeiten getroffen.

Er klagte gegen seine Kündigung und bekam Recht. Die Richter erkannten auf Fehlerhaftigkeit in der Sozialauswahl. Es sei zwar erlaubt, die Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl in Altersklassen zu unterteilen, um insgesamt eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen. Auch sei es erlaubt, die Fehlzeiten als Auswahlkriterium zu berücksichtigen. Doch sei dies nur in der genannten Altersgruppe geschehen und bei den jüngeren Arbeitnehmern nicht. Auch sei nicht nach Arten der Fehlzeiten unterschieden worden. Allein das führe zu einer groben Fehlerhaftigkeit dieser Sozialauswahl. So hätten beispielsweise Arbeitnehmer mit erheblichen Fehlzeiten aus anderen Altersgruppen ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Die Nichtberücksichtigung bedeute eine unzulässige Diskriminierung der betroffenen Arbeitnehmer wegen ihres Alters. Der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben. (gs)