Arbeitgeber darf Dienstkleidung vorschreiben

Der Arbeitnehmer muss den zulässigen Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten, sonst riskiert er die Kündigung. So wie eine Mitarbeiterin, die das Tragen der Dienstkleidung verweigerte.

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Von
  • Marzena Sicking

Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen und bleibt auch nach einer Abmahnung bei dieser Haltung, berechtigt das den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Denn wie die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus in einem jetzt veröffentlichen Urteil verkündete, unterliegt die Frage der Dienstkleidung grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (Urteil vom 20.3.2012, Az.: 6Ca 1554/11).

Im verhandelten Fall reichte die ehemalige Mitarbeiterin eines Möbelhauses Klage gegen ihren bisherigen Arbeitgeber ein. Dieser hatte die Einführung einer einheitlichen Dienstkleidung für alle Mitarbeiter beschlossen. Das Unternehmen gewährte den Mitarbeitern einen einmaligen Zuschuss von 200 Euro für die Anschaffung der vorgeschriebenen Bekleidung. Die Klägerin erschien dennoch weiterhin ohne Dienstkleidung zur Arbeit und reagierte auch nicht auf entsprechende Abmahnungen. Daraufhin wurde sie vom Arbeitgeber gekündigt und reichte dagegen eine Kündigungsschutzklage ein.

Sie begründete ihre Weigerung, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, damit, dass die Zuzahlung des Unternehmens zu niedrig gewesen sei. Für die Erstausstattung wären mindestens 350 Euro erforderlich gewesen. Auch hätte sie die Kosten für eine Zweit- bzw. Drittgarnitur sowie die Kosten für den natürlichen Verschleiß der Dienstkleidung selbst tragen müssen, das sei nicht zumutbar. Sie hätte sich keinesfalls grundsätzlich geweigert, die Dienstkleidung zu tragen. Außerdem hätte sie das Problem gerne dem Geschäftsführer geschildert, doch dieses Gespräch sei ihr verwehrt worden.

Die Richter zeigten jedoch kein Verständnis und entschieden zu Gunsten des beklagten Unternehmens. Die verhaltensbedingte Kündigung wurde für wirksam erklärt. Es sei dem Unternehmen auf Dauer nicht zuzumuten, eine Arbeitnehmerin zu beschäftigen, die als einzige im Unternehmen ohne die einheitliche Dienstkleidung erscheint, so die Richter.

Die Arbeitnehmerin habe durch ihr Verhalten eine Vertragspflicht erheblich verletzt, weil sie sich beharrlich einer zulässigen Weisung des Arbeitgebers verweigert habe. Das sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die sogar als Grund für eine fristlose Kündigung herhalten könne. Aufgrund der fortgesetzten Pflichtverletzungen trotz zweier Abmahnungen sei wohl auch künftig mit ähnlichem Verhalten zu rechnen und dem Unternehmen eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin somit nicht zumutbar.

Die Vorgabe, die Dienstkleidung selbst zu beschaffen, sei grundsätzlich erlaubt. Zwar dürfe der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohns für die Erstausstattung verwenden muss. Schließlich geschehe die Einführung der einheitlichen Dienstkleidung ausschließlich in seinem Interesse. Doch wäre es der Klägerin nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres möglich gewesen, für 200 Euro ausreichend Dienstkleidung anzuschaffen. Ein Anspruch auf Ersatz der durch natürlichen Verschleiß entstehenden Kosten bestehe für die Arbeitnehmer nicht. (gs)
(masi)