Arbeitgeber muss Bewirtungskosten für Betriebsversammlung nicht bezahlen

Ein Arbeitgeber muss die Arbeit des Betriebsrats hinnehmen und sogar unterstützen. Für dessen Bewirtung aufkommen, muss er allerdings nicht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 2 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Laut dem Betriebsverfassungsgesetz ist bei einer Betriebsversammlung der Betriebsrat Veranstalter und Hausherr der Veranstaltung. Und als solcher muss er auch selbst die Verpflegungskosten übernehmen. Er kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser Geld für die Bewirtung bei der Versammlung ausgibt. So sieht es jedenfalls das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 25.04.2012, Az.: 4 TaBV 58/11).

Vor Gericht trafen sich ein Textilunternehmer und sein Betriebsrat. Dieser hatte zur Betriebsversammlung geladen, die insgesamt an die sechs Stunden dauern und im Gewerkschaftshaus stattfinden sollte. Der Arbeitgeber wurde gebeten, die Verpflegungskosten zu übernehmen und lehnte ab. Zu recht, wie die Richter befanden.

Laut § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber nämlich nicht dazu verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu gewähren oder bereits getätigten Auslagen zu erstatten. Auch wenn die Beteiligten bei einem Sitzungsmarathon von sechs Stunden sicher auch mal Durst oder Hunger bekommen: Zu den Aufgaben des Betriebsrats, die im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben sind, zählt die Bewirtung der Teilnehmer einer Betriebsversammlung definitiv nicht. Und da der Arbeitgeber den Betriebsrat nur bei seinen Verpflichtungen, aber nicht bei Sonderwünschen unterstützen muss, durfte der Unternehmer die Kostenübernahme auch ablehnen. Es fehle in so einem Fall an der Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 BetrVG, so die Richter.

Desweiteren sei es sogar so, dass der Betriebsrat laut § 2 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet ist, eine Betriebsversammlung so zu planen und durchzuführen, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen. Die Richter schlugen im verhandelten Fall vor, während der Versammlung für ausreichend Pausen zu sorgen, während der sich die Teilnehmer selbst mit Speisen und Getränken versorgen könnten – ohne zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber. Denn die Einnahme von Speisen und Getränken während solcher Pausen zähle zu der persönlichen Lebensführung der Mitarbeiter, auch wenn sie der Erhaltung der Konzentration dienen soll. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, die Mitarbeiter mit Essen und Getränken während der Arbeitszeit zu versorgen und das muss er auch bei einer Betriebsversammlung nicht tun. Das Gericht widersprach auch dem Argument, der Betriebsrat habe mit dem Ankauf von Lebensmitteln eine Aufgabe des Arbeitgebers im Sinne von § 677 BGB erledigt. Die Bewirtung sei eben nicht Aufgabe des Arbeitgebers und es habe auch nicht dessen Willen entsprochen, dass hier zusätzliche Kosten anfallen. (gs)
(masi)