Kein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verbot privater Internet-Nutzung

Dem Arbeitgeber steht es frei, die private Nutzung von Internet und E-Mail zu verbieten, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Dem Arbeitgeber steht es frei, die private Nutzung von Internet und E-Mail zu verbieten. Die Einschaltung des Betriebsrates ist dafür nicht erforderlich. Dies berichtet die Fachzeitschrift Multimedia und Recht (MMR) in ihrer aktuellen Ausgabe (MMR 10/2006, S. 700) und beruft sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Az. 10 TaBV 1/06). An dem Direktionsrecht des Chefs ändert sich auch dann nichts, wenn die außerdienstliche Verwendung von Web und Mail vorher ausdrücklich erlaubt war. Soweit Mitarbeiter sich nicht an die Untersagung halten, kann der Vorgesetzte die Kündigung aussprechen.

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vorausgegangen waren Streitigkeiten um eine neue Dienstanweisung, mit der ein Dortmunder IT-Dienstleister seiner Belegschaft die Inanspruchnahme des Internetanschlusses zu Privatzwecken untersagen wollte. Hintergrund für den neuen Runderlass war eine Anweisung aus dem Jahre 1997, wonach die außerdienstliche Nutzung nach Feierabend ausdrücklich erlaubt war. Von der neuen Dienstanweisung wenig angetan war der Betriebsrat und forderte sein Mitbestimmungsrecht ein. Als sich die Unternehmensführung weigerte, zog die Arbeitnehmervertretung vor Gericht.

Sowohl das Arbeitsgericht Dortmund als auch das für die Berufung zuständige LAG Hamm lehnten jedoch ein Mitbestimmungsrecht ab. Ausgangspunkt für beide Entscheidungen war Paragraph 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach in bestimmten Angelegenheiten eine Entscheidung des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig ist (Mitbestimmungsrecht). Dazu gehört unter anderem das Recht auf Mitwirkung, soweit es um Fragen der Ordnung am Arbeitsplatz geht. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmervertretung lehnte das Landesarbeitsgericht einen derartigen Fall in dem Verfahren ab. Schließlich werde die gesamte Nutzung zu Privatzwecken verboten, was nichts mehr mit der Ordnung am Arbeitsplatz zu tun habe. Auch folge kein Mitbestimmungsrecht aus Paragraph 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG, wonach bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer" zu überwachen, der Betriebsrat mitzureden hat.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass für eine Überwachung der Mitarbeiter überhaupt keine Anhaltspunkte vorgelegen haben. Letztlich erteilten die Arbeitsrichter auch der Anwendung des Paragraphen 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG eine Absage. Nach dieser Vorschrift hat die Arbeitnehmervertretung dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung" im Raum stehen. Die Möglichkeit der kostenfreien IT-Nutzung nach Feierabend könne zwar durchaus als eine geldwerte Leistung angesehen werden. Soweit sie aber einmal freiwillig vom Unternehmer erbracht wurde, könne sie auch jederzeit wieder eingestellt werden, beschied das LAG.

Die Nichtbeachtung bestehender Verbote kann für den Mitarbeiter gravierende Folgen haben und unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dies geht aus der richtungsweisenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtsgerichts (BAG) aus dem vergangenen Jahr hervor. Das höchste deutsche Arbeitsgericht erachtet einen Rauswurf ohne Wenn und Aber unter Umständen bereits dann für wirksam, "wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ('ausschweifend') nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt" (Az. 2 AZR 581/04). (Noogie C. Kaufmann) / (jk)