Filesharing: Zeugenaussage schlägt Screenshot

Das Landgericht Köln weist eine Zahlungsklage wegen behaupteten Filesharings zurück. Dabei folgte es zwei Zeugen des Beklagten, obwohl es auch die Beweise der Rechteinhaber nicht in Zweifel zog.

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Das Landgericht (LG) Köln wies eine Zahlungsklage wegen behaupteten Filesharings gegen einen Familienvater zurück (Urteil vom 24.10.2012; Az. 28 O 391/11). Dieser wurde von den Musikkonzernen Warner, Universal, Emi und Sony Music auf etwa 5400 Euro Schadensersatz verklagt, da unter seinem Internetanschluss 2200 Audiodateien widerrechtlich in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

Das Gericht äußerte dabei keine Zweifel an der Richtigkeit des von den Klägerinnen vorgelegten Screenshots, der die Urheberrechtsverletzung beweisen sollte. Dasselbe gilt für die Providerauskunft, welche die im Screenshot abgebildete IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zuordnete. Nichtsdestotrotz ließ sich die 28. Kammer des LG Köln vom Beklagten davon überzeugen, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung mit seiner Familie im Ausland und dass sein Router während dieser Zeit vom Stromnetz getrennt war.

Da der Beklagte einen Mietvertrag über sein Urlaubsdomizil zum Beweis vorlegen konnte, reduzierte sich die Haftungsfrage, wie so häufig bei Filesharing-Prozessen, auf die Frage, ob Fremde seinen Anschluss für die Rechtsverletzungen missbraucht haben. Dann wäre der Anschlussinhaber als Störer in Haftung zu nehmen. Störer ist nach der Rechtsprechung, wer bei einer Urheberechtsverletzung weder Täter noch Teilnehmer ist, aber in irgendeiner Weise "willentlich und adäquat kausal" zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Es kommt also auf die körperliche Anwesenheit des Störers nicht an.

Das Gericht bezweifelte zwar, dass der Internetanschluss des Beklagten grundsätzlich ausreichend gesichert war, ließ aber die Beantwortung der Frage dahingestellt. Nach Vernehmung der Zeugen sah es nämlich als erwiesen an, dass der Router zum fraglichen Zeitpunkt vom Stromnetz getrennt war. Es folgte den Aussagen zweier Zeugen des Beklagten, die allerdings nicht mit eigenen Augen sehen konnten, dass der Router tatsächlich vom Stromnetz getrennt war. Sie konnten lediglich bestätigen, gesehen zu haben, dass die Ehefrau des Beklagten beim Herausziehen der übrigen Stecker im Haushalt vor Urlaubsantritt auch in der Ecke beim Router war. (hob)