Überschuldung kein zwingender Grund für Insolvenz

Der Überschuldung eines Unternehmens folgte bis 2008 zwangsläufig die Insolvenz. Doch nicht jede Firma, die vorübergehend zahlungsunfähig ist, muss auch pleite gehen. Auf diese Erkenntnis reagiert jetzt auch die Gesetzgebung.

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Von
  • Marzena Sicking

Nach der 2. und 3. Lesung des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess gab die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine Erklärung ab, die eine Überraschung für die Wirtschaft bedeutet. Und zwar diesmal eine positive.

Wie die Ministerin verkündet, ist die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen worden. Das bedeutet: eine Überschuldung muss für ein insolventes Unternehmen nicht mehr zwangsläufig die Pleite bedeuten. Entscheidend ist künftig, ob es eine positive Fortführungsprognose für die betroffene Firma gibt.

Das dürfte einigen Unternehmen bekannt vorkommen, denn tatsächlich wird dies seit 2008 so gehandhabt. Der Überschuldungsbegriff wurde 2008 eingeführt, um die Folgen der Finanzkrise abzufedern. Ende 2013 sollte er allerdings wieder abgeschafft werden. Dann würde der aktuellen Überschuldung einer Firma zwangsläufig die Pleite folgen, auch wenn die Prognose ansonsten durchaus positiv sein sollte.

Offenbar hat der Gesetzgeber nun aber erkannt, dass damit niemandem geholfen ist. Deshalb soll die Sanierung von Unternehmen mit einer guten Fortführungsprognose erleichtert und der Überschuldungsbegriff weiterhin angewandt werden. Er habe sich in der Praxis bewährt, so die Ministerin.

Die dazugehörige Entfristungsregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und für die erforderliche Rechtssicherheit im Rechts- und Wirtschaftsverkehr für die betroffenen Unternehmen sorgen. (gs)