Bundesgerichtshof präzisiert Rechte beim Musik-Sampling

In der "Metall auf Metall II" genannten Entscheidung ging es erneut um eine zwei Sekunden kurze Rhythmussequenz, die die Rapperin Sabrina Setlur 1997 in ihrem Song "Nur mir" verwendete und die im Original von Kraftwerk stammte.

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Von
  • Falk Lüke

In einem Urteil (Aktenzeichen: I ZR 182/11) hat der Bundesgerichtshof heute das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller weiter präzisiert. In der "Metall auf Metall II" genannten Entscheidung ging es erneut um eine zwei Sekunden kurze Rhythmussequenz, die die Rapperin Sabrina Setlur 1997 in ihrem Song "Nur mir" verwendete. Die Originalsequenz stammt aus einer 1977 angefertigten Aufnahme der Gruppe Kraftwerk, diese hatten die Komponisten des Setlur-Songs ohne Genehmigung verwendet. Dies ist nach der jüngsten Entscheidung auch bei grundsätzlicher Zulässigkeit von Sampling für eigenständige neue Werke nicht gestattet, wenn die gesampelte Sequenz ohne weiteres selbst eingespielt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hatte in dem Fall grundsätzlich bereits in der Metall auf Metall"-Entscheidung" (Aktenzeichen: I ZR 112/06) geurteilt und den Klägern Recht gegeben, dass ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers bereits durch die Nutzung gegeben war: Die Richter hatten in ihrem Urteil bestätigt, auch kleinste Samples seien urheberrechtlich geschützt. Allerdings sehe das Urheberrecht eine Ausnahme vor, wenn das Sample für ein eigenständiges Werk genutzt werde. Diese sogenannte "freie Benutzung" sei ohne Zustimmung statthaft.

Der Fall wurde so zur Entscheidung wieder an die Vorinstanz verwiesen. Diese sollte klären, ob nicht im Rahmen der Verwertungsrechte nach §24 Urheberrechtsgesetz in diesem Fall die Schaffung eines selbstständigen Werks durch freie Benutzung des Werkes eines anderen zulässig wäre. Auch hier verloren die Setlur-Komponisten, gingen jedoch vor dem BGH in Berufung.

Die beim BGH nunmehr ergangene Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung weiter: Die Beklagten haben, erklärten die Richter, in die Rechte des Tonträgerherstellers nach §85 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eingegriffen. Zwar könne nach §24 Urheberrechtsgesetz die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sein, wenn "das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist". Die Beklagten haben aber kein Recht auf freie Nutzung einer Sequenz geltend machen können, die sie ohne weiteres auch selbst hätten einspielen können – hierdurch sei die Anwendbarkeit des §24 grundsätzlich ausgeschlossen. (jk)