Datenschutz als "riesiges Problem" bei Suchmaschinen

Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert hat den Wegweisern durch den Internet-Dschungel zahlreiche Verstöße gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht vorgeworfen und sein Einschreiten angekündigt.

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Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert hat den Betreibern von Suchmaschinen zahlreiche Verstöße gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht vorgeworfen. "Wir werden tätig werden", kündigte der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) in Kiel am Donnerstag auf dem Jahreskongress des SuMa-Vereins in Berlin an. Als bedenklich bezeichnete Weichert dabei nicht nur die lange Vorhaltung von Suchanfragen oder die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wie bei gezielten Personensuchmaschinen etwa in der Form von Spock.com. Darüber hinaus würden auch hierzulande bestehende Widerspruchsrechte bei der Datenverarbeitung sowie Auskunftspflichten über gespeicherte Informationen nicht angemessen erfüllt.

Datenschutzbelange sieht Weichert bei den Wegweisern durch den Internet-Dschungel an allen Ecken und Enden berührt. Schon allein bei deren ganz normaler Nutzung hinterlasse der Suchende seine IP-Adresse und eine Vielzahl weiterer Informationsspuren. Daraus lasse sich ein Interessensprofil mit sehr hoher Aussagekraft über eine Person erstellen. "Wenn ich mich für bestimmte islamistische Betätigungen interessiere, kann das schnell zu einem Ermittlungsverfahren oder gar zu einer Verhaftung führen", brachte der Datenschützer ein Beispiel. Die Gefahr steigere sich, wenn zusätzliche Informationen aus zugehörigen Angeboten verwendet würden. Dies sei gerade bei Google ein "riesiges Problem", da der Suchmaschinenkönig zahlreiche Zusatzdienste wie GMail, Google Talk, Blogger.com oder Google Desktop offeriere.

"Hier kann auch ein Kommunikations-, Bewegungs- oder Berufsprofil erstellt werden", warnte Weichert. Dass Informationen bei Google über verschiedene Angebote hinweg zusammengeführt und "auf jeden Fall für Werbezwecke verwendet" werden, daraus mache der Marktführer auch kein Hehl. Betont werde aber zugleich, dass die Profilerstellung auf Basis von Pseudonymen erfolge. Die von der EU-Kommission momentan kartellrechtlich untersuchte und von Daten- und Verbraucherschützern kritisierte Vereinigung Googles mit dem Werbevermarkter DoubleClick könnte hier aber eine zusätzliche hohe datenschutzrechtliche Brisanz entfalten. Auf diesem Weg könnten nämlich klare personenbezogene Zusammenhänge auch bei den Vermarktungsprofilen einfach hergestellt werden.

Allgemein sind laut Weichert nicht allein bei Personensuchmaschinen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und weitergehende Persönlichkeitsrechte der Nutzer betroffen. Einschränkungen seien nur im Allgemeininteresse vorgesehen. Es sei aber fraglich, ob "Neugierde" dieses Kriterium erfülle. Deutsches Recht hält der ULD-Chef für anwendbar, obwohl die großen Suchmaschinen-Anbieter ihren Sitz in den USA haben. Zu berücksichtigen sei nämlich auch der Ort der Datenerhebung, die hierzulande erfolge: "Damit haben wir als Datenschützer unseren Fuß in der Tür."

Konkret hat Weichert Regelungsgrundlagen in dem noch größtenteils unerschlossenen Gebiet im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie vor allem im Telemediengesetz (TMG) gefunden. Von personenbezogenen Daten im Sinne dieser Normen sei auszugehen, da "eine Bestimmbarkeit etwa über ein Cookie oder eine IP-Adresse zu haben ist". Ein "vertragsähnliches Verhältnis" im Sinne des TMG liege bei der Nutzung auch vor, da ein Interesse der Betreiber an Werbeeinnahmen bestehe. Anwendungsbezogene Profile dürften demnach pseudonym erstellt werden, wenn der Betroffene nach gründlicher Information über die Datenzusammenführung keinen Widerspruch einlege. Schon bei der Aufklärung der Nutzer über die Profilerstellung wittert Weichert einen "definitiven Verstoß" gegen das TMG, da diese faktisch nicht erfolge.

Für zu lang hält der Datenschützer auch die Selbstregulierungsvorstöße der großen Anbieter zur Löschung von Suchanfragen, wo sich Google und Microsoft eine Frist von 18, Yahoo eine von 13 Monaten gesetzt haben. Diese Speicherspanne hält Weichert noch "nicht für datenschutzkonform". Darüber hinaus haben die Surfer ihm zufolge sowohl nach TMG als auch nach BDSG Anspruch auf umfangreiche Auskunftspflichten über die vorgehaltenen Daten. Der Datenschützer empfahl daher Nutzern mit statischer IP-Adresse etwa Einsicht in sämtliche aufbewahrten Verbindungsdaten zu verlangen. Das Hauptproblem sei zudem das Recht der Anwender auf die Korrektur falscher oder unerwünschter Informationen. So habe es etwa ein halbes Jahr gebraucht, um eine im Internet abgelegte Adresse einer vor ihrem Mann in ein Frauenhaus geflohenen Gattin "wieder aus den Suchmaschinen herauszubekommen". Hier sollte stärker "ein Vergessen des Internets im Interesse des Datenschutzes gewährleistet werden".

Eine daran anknüpfende Frage sei, inwieweit beispielsweise bei der Veröffentlichung von Daten oder Bildern über eine Person durch Dritte und eine nachfolgende Indexierung dieser Informationen durch Suchmaschinen eine Einwilligung gemäß BDSG nach "informierter Erklärung" gegeben sei. Hier müsse eine Abwägung vorgenommen werden zwischen "berechtigtem Informationsinteresse und Datenschutz". Vor allem bei Kommunikationsforen rund um den Austausch persönlicher Dinge oder gar Krankheiten bestehe auch hier wieder ein Widerspruchsrecht. Derlei Fragen und Lösungsansätze wie etwa automatische Auskunftssysteme über gespeicherte Informationen zu Cookies und IP-Adressen müssen laut Weichert dringend stärker diskutiert werden. (Stefan Krempl) / (pmz)