Green Card lockt mit fünfjähriger Aufenthaltsgenehmigung

Die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Computerexperten soll nun für maximal fünf Jahre gelten, aber nicht verlängerbar sein.

vorlesen Druckansicht 50 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Die Green Card mausert sich. Die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Computerexperten soll nun doch für maximal fünf Jahre gelten. Der bisherige Entwurf sah vor, die Aufenthaltsgenehmigung auf nur drei Jahre zu befristen, mit der Option, diese nochmals um zwei Jahre zu verlängern. Eine Sprecherin des Arbeitsministeriums betonte jedoch gegenüber c’t, dass die geplante Verordnung nach Ablauf der fünf Jahre keine weitere Verlängerung oder die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für die IT-Spezialisten in Deutschland vorsehe. Die Green Card sei lediglich eine "Ausnahmeregelung vom in den 70er-Jahren verhängten Anwerberstopp für ausländische Arbeitskräfte", um den derzeitigen Engpass im IT-Bereich zu überbrücken.

Zumindest bietet die neue Verordnung den ausländischen IT-Spezialisten ein gewisses Maß an Flexibilität. So sollen sie während ihres Aufenthalts in Deutschland den Arbeitgeber wechseln dürfen, insbesondere in Fällen von Betriebsschließungen oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Auch der Familienzuzug dürfte kein Problem sein. Dieser wird in der Verordnung zwar nicht geregelt, aber nach geltendem Recht dürfen Ausländer mit einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung ihre engsten Angehörigen wie Ehefrau und Kinder nachholen, hieß es beim Arbeitsministerium.

Offen ist noch, nach welchen Qualifikationskriterien die IT-Experten letztendlich ausgewählt werden sollen. Bislang sah die Verordung vor, dass die Bewerber mindestens ein Universitäts- bzw. Fachhochschulexamen oder vergleichbare Abschlüsse vorweisen müssen. Die IT-Industrie hingegen bevorzugt einen Maßstab, der sich am Gehalt orientiert. Schließlich sei es ein ausreichender Beweis für die Qualität der Computerexperten, wenn die Firmen bereit seien, ein hohes Gehalt zu zahlen. Denkbar wäre hier beispielsweise, die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkassen (derzeit liegt sie bei einem Jahresgehalt von 77.000 DM brutto) als unteres Limit anzulegen. Über diesen Punkt der Verordnung will der Arbeitsminister nächste Woche verhandeln. (atr)