Auskunftsanspruch bei Bilderklau im Internet

Wer unrechtmäßig Bilder auf seine Seite gestellt hat, muss dem Rechteinhaber über deren Nutzung Auskunft geben können. Tut er das nicht, droht zusätzlicher Ärger.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Obwohl sich inzwischen herumgesprochen haben sollte, dass das Urheberrecht auch im Internet gilt, ist der Bilderklau online noch immer üblich. Entsprechend giftig werden Rechteinhaber, wenn sie einen Websitebetreiber bei einer unerlaubten Nutzung ihrer Werke erwischen. Der "Bilderdieb" wird nicht nur zur Rechenschaft gezogen, sondern auch zur Kasse gebeten. Er ist außerdem verpflichtet, dem Rechteinhaber mitzuteilen, was er wann genau mit dem Foto getan hat. Kann oder will er sich nicht mehr genau erinnern, steht ihm weiterer Ärger ins Haus.

Das musste auch ein Versandhändler erfahren, der sich unberechtigterweise Fotos von Pflanzen für seine Website "ausgeliehen" hatte. Wegen der entsprechenden Urheberrechtsverletzung musste er sich vor Gericht verantworten, wurde verurteilt und sollte Auskunft darüber geben, in welchem Umfang es zu der Rechtsverletzung gekommen war. Er sollte dem Rechteinhaber genau mitteilen, wie oft und wann er die Bilder genutzt hatte und in welcher Auflösung die Fotos veröffentlicht worden waren. Doch der Beklagte verweigerte die Auskunft, jedenfalls zum Teil. Er begründete dies damit, dass er die Fotos bereits gelöscht habe und rückwirkend nicht mehr nachvollziehen könne, wann genau und in welchem Umfang er welches davon genutzt habe. Daher könne er die Frage nur lückenhaft beantworten. Die Rechnung dafür kam prompt: ein Zwangsgeld wegen unvollständiger Auskunftserteilung in Höhe von 1.000 Euro.

Dagegen wehrte sich der Websitenbetreiber vor dem Oberlandesgericht Celle und scheiterte. Wie der 13. Zivilsenat in seinem Beschluss (vom 31.10.2012, Az.: 13 W 87/12) erklärte, könne eine Auskunftserteilung nur in bestimmten Fällen verweigert werden, nämlich wenn sie nachweislich tatsächlich unmöglich sei. Dies wollten die Richter dem Beklagten aber in diesem Fall nicht abnehmen. Gerade weil er üblicherweise nur einmal im Jahr eine Überarbeitung seiner Seite vornehme, müsse er sich zumindest erinnern, wann er die Bilder eingestellt hat. Auch wollen die Richter nicht glauben, dass er keine Sicherheitskopien der Bilder angefertigt hatte. Er habe auch nicht erklären können, warum eine vorübergehende Abschaltung der Homepage zur angeblichen Löschung der Bilder geführt haben soll. Das Zwangsgeld sei daher berechtigt. Wer Urheberrechtsverletzungen begangen hat, sollte seinem Erinnerungsvermögen also lieber auf die Sprünge helfen oder eine sehr gute Begründung dafür haben, warum er die gewünschte Auskunft nicht mehr geben kann. (map)
(masi)