Österreichisches Urteil gegen Abzocker mit "Gratis"-Diensten

Die schweizerische IS Internet Service AG darf österreichische Websurfer nicht mehr mit dem irreführenden Eindruck locken, ihre Dienste seien kostenlos. Das Unternehmen bietet unter anderem Gewinnspiele und Lebenserwartungs-Prognosen an.

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Die IS Internet Service AG (vormals Xentria) mit Sitz in der Schweiz darf österreichische Websurfer nicht mehr mit dem Anschein ködern, dass die von ihr online angebotenen Dienste kostenlos seien. Außerdem muss sie ihren Kunden ein dreimonatiges Rücktrittsrecht gewähren. Das besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien (Aktenzeichen 3 R 131/07t). Die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig; das betroffene Unternehmen kann noch Rechtsmittel dagegen einlegen.

Der Web-Anbieter lockt auf verschiedenen Websites mit .de-, .at-, .ch- und .com-Domains unter anderem mit SMS-Diensten, Gewinnspielen und Lebenserwartungs-Berechnungen. Das Verfahren gegen ihn hatte die österreichische Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (AK) angestrengt. Diese gesetzlich verankerte Institution, die in Österreich verschiedene Interessen der rund 3,2 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Wirtschaft und Staat wahrnimmt, hat in Deutschland keine direkte Entsprechung. Neben Fragen von Beschäftigung, Weiterbildung, Qualifizierung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt kümmern sich die föderal organisierten Kammern um arbeits- und sozialrechtliche Themen sowie nicht zuletzt um den Verbraucherschutz – und in diesem Zusammenhang erfolgte auch der Vorstoß gegen den schweizerischen Web-Nepper.

Dessen Websites sind dem Wiener Gericht zufolge "derart gestaltet, dass im oberen Abschnitt jeder Seite in großen auffallenden Lettern Gratis-SMS und Gewinnspiele beziehungsweise ... ein Lebensprognose-Test beworben werden". Darunter folge ein Anmeldeformular mit großem Anmeldebutton. Was sich noch weiter unten befindet, sei je nach Browser- und Bildschirmeinstellung gar nicht oder nur teilweise sichtbar: "Erst durch Herunterscrollen der Seite" trete Kleingedrucktes in Erscheinung, in dessen unterem Teil ein Hinweis auf den Preis stehe.

Dergleichen Praktiken sind nicht neu; auch in Deutschland haben in den letzten Monaten verstärkt Web-Nepper mit immer wieder ähnlichen Tricks versucht, die mangelnde Aufmerksamkeit ahnungsloser Websurfer auszunutzen, damit diese unfreiwillig Verträge über kostenpflichtige Dienste abschließen. Auch deutsche Gerichte haben verschiedentlich vermeintliche Entgeltansprüche von Anbietern wie den einschlägig bekannten Gebrüdern Schmidtlein abgeschmettert. Die Geschäfte der jetzt in Österreich verurteilten IS Internet Service AG sind Anfang 2007 bereits Gegenstand eines Urteils des LG Stuttgart gewesen. In der Folge hatte unter anderem der Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) die deutsche Bundesregierung aufgefordert, Gesetzesänderungen einzuleiten, die es dem Staat erlauben würden, Gewinne einzuziehen, die durch unlauteres Handeln erzielt worden sind, und Verbrauchern außerdem Schadenersatzansprüche gegen Nepp-Anbieter verschaffen würden. Sowohl in Stuttgart als auch nun wieder in Wien mussten sich Gerichte darauf beschränken, den Anbieter zu zwingen, seine Internet-Angebote weniger irreführend zu gestalten. Ein solches Vorgehen sei so effektiv, als würde ein Gericht einem Bankräuber hinterherrufen: "Mach das nie wieder" – so drastisch hatte es vzbv-Chefin Edda Müller bereits vor einem halben Jahr ausgedrückt.

Das Wiener OLG konnte nach der derzeitigen Rechtslage in Österreich, die mit der in Deutschland durchaus vergleichbar ist, nicht mehr tun. Dafür findet sich aber in der Urteilsbegründung einiges, was künftigen Opfern von Web-Neppern die Argumentation bei Zivilprozessen erleichtern dürfte. Die Richter beschreiben etwa den Mechanismus der Ablenkung, mit dem die Kostenpflichtigkeit von Angeboten verschleiert werden soll: "Da die Beklagte die Leistungen, die der Verbraucher durch eine Anmeldung erlangen kann, blickfangartig in den Vordergrund rückt und den Hinweis auf das zu entrichtende Entgelt im untersten Bereich ... – insbesondere in einem deutlichen Abstand zum Anmelde-Button – platziert, läuft auch ein mündiger und verständiger Verbraucher ... Gefahr, das Angebot ... fälschlicherweise als unentgeltlich einzustufen." Damit verstoße der Anbieter gegen das österreichische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

Außerdem würden die Kunden weder schriftlich noch auf einem dauerhaften Datenträger (insbesondere Diskette, CD-ROM, Videokassetten) über ihr nach Paragraph 5e KSchG bestehendes Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften hingewiesen. Sie erhielten nur eine E-Mail mit einem Link zu den online verfügbaren AGB, was das Schriftlichkeitsgebot nicht erfülle. Aus diesem Umstand erwächst den Konsumenten ein dreimonatiges Rücktrittsrecht, das die IS Internet Service AG zu gewähren hat. In dieser Hinsicht sehen die deutschen Gesetze etwas anders aus.

Das beklagte Unternehmen soll das Urteil des OLG auf den betreffenden Websites einen Monat lang veröffentlichen. Mit einer außerordentlichen Revision möchte die AK zudem noch erreichen, dass das Urteil auf Kosten des Web-Anbieters auch in der Samstagsausgabe von Österreichs meistverbreiteter Tageszeitung publiziert werden muss. In der ersten Instanz war dies auch zugebilligt worden, das OLG jedoch lehnte diese Maßnahme ab. "Von der hier in Rede stehenden Internetwerbung (...) haben nur jene Verkehrskreise Kenntnis erlangt, die die Websites der Beklagten aufgesucht haben", heißt es dazu in der Begründung. Daher sei auch die Urteilsveröffentlichung auf das Internet zu beschränken.

Wenn das OLG-Urteil in seiner Substanz rechtskräftig wird, so könnte es künftig leichter sein, gegen unseriöse Webdienstanbieter vorzugehen – das erhofft sich die AK in einer Stellungnahme gegenüber heise online. Vieles spreche dafür, dass es dazu kommen werde. (Daniel AJ Sokolov) / (jkj)