Gericht schränkt Prüfpflichten für RapidShare ein

Rapidshare muss künftig bei dem Sharehoster vorgehaltene Inhalte sperren, wenn diese über die Linksammlung rapidshared.org/link.io "öffentlich zugänglich gemacht" werden.

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Von
  • Monika Ermert

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Prüfpflichten für den Sharehoster RapidShare stark eingegrenzt. Die in der Schweiz angesiedelte RapidShare.com und die deutsche RapidShare.de müssen künftig bei dem Sharehoster vorgehaltene Inhalte dann sperren, wenn diese über die Linksammlung rapidshared.org/link.io "öffentlich zugänglich gemacht" werden, teilte ein Sprecher Sprecher des OLG auf Anfrage von Heise Online mit. Rapidshare sei nicht Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Sobald Rapidshare allerdings Kenntnis über das Auftauchen von geschützten Musiktiteln erlange, habe es die besagten Linklisten daraufhin zu überprüfen, ob sie Links zu den Titeln beinhaltet und dann entsprechend zu sperren.

Mit der Entscheidung für eine Prüfpflicht auf einer externen Seite, nämlich rapidshared.org/link.io hat das Gericht den richtigen Schritt getan, meint man bei der GEMA, bei der man von einem regelrechten "Erdbeben" und einem "Durchbruch" sprach. "Wenn wir nun mit zusammen mit der IFPI (Branchenverband der Musikindustrie) Hinweise auf 10.000 urheberrechtlich geschützte Titel an Rapidshare schicken, muss man da sehr aktiv werden," so der Vertreter der GEMA. Denn ganz sicherlich sei dort nichts lizensiert. Dass RapidShare bis zuletzt auch Vorschläge des Gerichtes abgeschlagen hat, eine Lizenzregelung mit der GEMA zu vereinbaren, nimmt man dem Sharehoster übel. Die vom Gericht getroffene Einschränkung der Prüfpflicht auf rapidshared.org/link.io hält man übrigens für eine "minimale Einschränkung". Allerdings räumt man bei der GEMA durchaus ein, dass Links durchaus zu anderen Linklisten abwandern können. Die genauen Urteilsgründe im einstweitligen Verfügungsverfahren werden laut dem Sprecher des OLG in der nächsten Woche erwartet.

Bei Rapidshare begrüßte man in einer ersten Reaktion die Einschränkung der Prüfpflicht auf eine Linkliste. Wie erwartet, teilte das Unternehmen per Pressemitteilung mit, habe das OLG Köln das "Urteil des Landgerichts Köln gegen die RapidShare AG in weiten Teilen aufgehoben." Man müsse nicht wie von der GEMA angestrebt, das ganze Netz nach Links auf die eigenen Angebote absuchen. "In Zukunft müssen bestimmte Dateien gelöscht werden, die auf einer vom Gericht definierten Webseite (Link-Ressource) öffentlich zugänglich gemacht wurden", heißt es in der Pressemitteilung. Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG sagte, man freue sich über das Urteil. "Denn nur wenn die Prüfpflichten der Hoster klar umrissen sind, wird es weiterhin Unternehmen geben, die in Infrastruktur investieren und Innovationen für die breite Masse erschließen."

Während des Termins hätten die Richter deutlich gemacht, dass die GEMA versäumt habe, die Maßnahmen zu nennen, "mit denen RapidShare Rechtsverletzungen verhindern könne. Das Unternehmen tue bereits sehr viel, um die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken zu unterbinden. Das sei möglicherweise mehr als das Gesetz verlange." Im Hauptsacheverfahren hofft Chang auf eine weitere Klärung der technischen Grenzen. Man müsse nicht wie von der GEMA angestrebt, das ganze Netz nach Links auf die eigenen Angebote absuchen. (Monika Ermert) / (jo)