OLG Brandenburg: SMS kann zur Fristwahrung ausreichen

Das Brandenburgische Oberlandesgericht akzeptiert die Einlegung einer Berufung mittels eines Dienstleisters, der SMS-Botschaften an Faxgeräte weiterschickt

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Von
  • Peter Mühlbauer

Formale Anforderungen für rechtlich relevante Willenserklärungen sind einem technischen Wandel unterworfen. Dies zeigt ein jetzt bekannt gewordener Beschluss vom 10. Dezember 2012, mit dem das Brandenburgische Oberlandesgericht die Einlegung einer Berufung über einen SMS2Fax-Dienst akzeptiert.

Ein Jugendschöffengericht wollte diese Willenserklärung vorher nicht anerkennen, weil der Name auf dem Fax nicht als Unterschrift, sondern lediglich als Buchstabenkürzel zu lesen war. Das OLG schloss sich dieser Meinung nicht an, und führte in seinem Beschluss aus, Formvorschriften seien kein "Selbstzweck" und dienten "letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Verfahrensbeteiligten, indem sie die einwandfreie Durchführung des Prozesses sicherstellen".

"Sinn und Zweck" der Schriftlichkeitsanforderung aus § 314 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) liegen nach Ansicht des Gerichts darin, dass Klarheit über den Absender und den Inhalt der Erklärung herrscht.
Diese Klarheit sah es trotz der fehlenden Unterschrift und trotz des bloßen Buchstabens anstatt eines Namen als gegeben an, weil sich aus dem Ansinnen eindeutig ergab, wer der Absender sein musste. "Angesichts des sehr bestimmt formulierten Textes" konnte das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, "dass es sich bei dem Telefax lediglich um einen Entwurf gehandelt hat oder die Erklärung ohne Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin dem Gericht zugeleitet wurde".

Der Lawblogger Udo Vetter folgert aus dieser Beschlussbegründung, dass von Gerichten "an sich auch ein Rechtsmittel per E-Mail akzeptiert werden [muss,] wenn der Absender erkennbar ist". Dies ist seiner Wahrnehmung nach allerdings "fast nirgends" der Fall. Weil die Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg kein "Konsens" in Gerichten und der Rechtswissenschaft ist, rät er darüber hinaus dazu, sich auch nicht auf SMS zu verlassen und Dokumente an Gerichte immer zu unterschreiben. (pem)