Österreich: Fremde Marke als Adword bei Suchmaschinen unzulässig

In einem wegweisenden Urteil hat der österreichische Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Verwendung fremder Markennamen als Schlagwort für Suchmaschinenwerbung unzulässig ist.

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Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine wegweisende Entscheidung zur Verwendung von Schlagworten für die Werbung auf Suchmaschinen gefällt. Fremde Markennamen, an denen kein Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht genutzt werden, um damit eine Einblendung direkt vor den Suchergebnissen zu erreichen. Offen gelassen hat das Gericht, ob die Nutzung fremder Marken ohne Nutzungsrecht für rechts neben den Suchergebnissen eingeblendete Anzeigen zulässig ist. Ein Nutzungsrecht kann ausdrücklich eingeräumt oder durch im Geschäftsverkehr üblichen Gebrauch begründet sein, etwa wenn ein Händler Produkte einer bestimmten Marke vertreibt und diese Marke in der Werbung für den Absatz dieser Artikel einsetzt.

Der aktuelle Beschluss des OGH (Az. 17 Ob 1/07g) ist eine Entscheidung im Provisorialverfahren und bestätigt eine einstweilige Verfügung der zweiten Instanz. Der Kläger, Wein & Co, ist eine bekannte österreichische Vinothek, die Weine in eigenen Geschäften sowie online verkauft und in mehreren Filialen auch Bars betreibt, in denen die Weine direkt ausgeschenkt werden. Eine Supermarktkette, die sich ebenfalls als Weinverkäufer profilieren wollte, buchte "Wein & Co" als Adword bei Google. Dies führte dazu, dass noch vor den Suchergebnissen ein als "Wein & Co" bezeichneter Link zum Onlineshop des Supermarkts führte.

Der Inhaber von Wein & Co machte seinen Unmut über diese Praxis öffentlich, was ihm eine Klage wegen Kreditschädigung seitens der Supermarktkette einbrachte. Wein & Co reagierte mit zwei Gegenklagen. Dem Supermarkt sollte per einstweiliger Verfügung untersagt werden, die Wortfolge als Überschrift der Anzeige über den Suchergebnissen oder als Link zu verwenden. Darüber hinaus sollte er den Begriff "Wein & Co" nicht weiter für eigene Werbung auf Suchmaschinen buchen dürfen. Der Supermarkt verteidigte sich erfolglos, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass "Wein & Co" nicht als Wortmarke geschützt sei. Tatsächlich ist Wein & Co nur als Wortbildmarke registriert. Doch laut OGH sei der Begriff hinreichend phantasievoll und habe zudem als Firmenschlagwort und Etablissementbezeichnung hohe Bekanntheit und ausreichend Verkehrsgeltung erlangt. Wein & Co sei somit auch als Wortmarke schutzfähig.

Es "liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies die Gefahr von Verwechslungen begründet", führt der OGH aus. "Die Beklagte nutzt den Wortbestandteil der Wortbildmarke der Klägerin (...) als Suchwort und auch zur Kennzeichnung ihres eigenen Angebots. Soweit sie damit ihre Anzeige überschreibt, ist die Gefahr von Verwechslungen offenkundig. Verwechslungsgefahr wird jedoch auch dadurch begründet, dass bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website der Beklagten in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufscheint oder besonders hervorgehoben wird. (...) Damit verletzt die Beklagte die Markenrechte der Klägerin." Damit ist bereits der reine Kauf des fremden Kennzeichens als Adword, auch unabhängig von der gewählten Überschrift, unzulässig.

Ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn das Adword nur dazu führt, dass "die Werbeeinschaltung der Beklagten in einem mit 'Anzeige' überschriebenen Textblock am rechten oberen Seitenrand aufscheint, kann offen bleiben", heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Schließlich handelt es sich um eine Entscheidung in einem Provisorialverfahren. Wein-&-Co-Anwalt Axel Anderl zeigte sich gegenüber heise online überrascht, dass sich der OGH zu dieser Variante nicht äußert. "Diese sehr ähnliche Variante wird aus wettbewerbsrechtlichen Gründen aber wohl gleich zu entscheiden sein", so der Jurist. "Die gefällte Entscheidung ist aber bahnbrechend, weil es dazu im deutschsprachigen Raum noch keine vergleichbare höchstgerichtliche Judikatur gab."

"Der beste Schutz gegen Probleme mit Adwords ist der kostenlose Eintrag in die Sperrliste der Suchmaschine", empfiehlt Anderl. Google folgt entsprechenden Ersuchen aber nur, wenn es sich nachgewiesener Maßen um Wortmarken handelt. Bei Wortbildmarken ist ein Sperrvermerk bislang nicht möglich.

Der OGH hatte sich bislang erst einmal mit Adwords beschäftigt. In dem Fall (Az. 4 Ob 194/05s) hatte sich ein Unternehmen ebenfalls durch Google-Adwords in seinen Markenrechten verletzt gefühlt. Belangt wurde aber nicht der werbende Konkurrent, sondern Google. Die Klage war jedoch nicht erfolgreich, weil Suchmaschinenbetreiber nur bei auch für juristische Laien offenkundigen Rechtsverletzungen die Buchung eines Adwords vorab verweigern müssen.

Zur Auseinandersetzung um Online-Werbung und Markenrechte siehe auch:

(Daniel AJ Sokolov) / (vbr)