Provider muss IP-Adressen aus Vorratsdatenspeicherung nicht an Rechteinhaber übergeben

Ein Internetprovider ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht verpflichtet, IP-Adressen, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, an Rechteinhaber herauszugeben.

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Von
  • Joerg Heidrich

Ein Internetprovider ist nicht verpflichtet, IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, an Rechteinhaber herauszugeben. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09).

Der Inhaber von Verwertungsrechten an einem aus Trailern bestehenden Pornofilm hatte von einem Provider, über dessen IP-Adressen der Film in Internettauschbörsen angeboten wurde, Auskunft über Namen und Anschrift der Kunden verlangt, denen die IP-Adressen zugeordnet waren. Nachdem dies abgelehnt wurde, hatte der Rechteinhaber vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das LG gab dem Antrag statt und verpflichtete den Provider ohne Anhörung zur Herausgabe der Daten und zur Übernahme der Verfahrenskosten.

Gegen diesen Beschluss hatte der Zugangsanbieter sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt eingelegt. Er machte geltend, dass es sich bei den begehrten Daten um solche handelt, die allein zum Zwecke der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden. Zudem sei das Werk nicht "im gewerblichen Ausmaß" angeboten worden. Auf die Beschwerde hin hob das OLG den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

Bei den begehrten Daten handelt es sich nach Ansicht der Richter am OLG nicht um gespeicherte Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nur für solche Daten könne ein Rechteinhaber den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 101 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geltend machen. Der Provider jedoch speichere IP-Adressen einzig auf Basis der gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate. Diese Daten dürften zwar nach § 113 TKG an staatliche Stellen zu hoheitlichen Zwecken herausgegeben werden. Eine Auskunft an Dritte zum Zwecke der Rechtsverfolgung sei jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Stefan Maaßen, der für den Provider den Beschluss erstritten hat, schiebt die Grundsatzentscheidung des OLG Frankfurt am Main den Versuchen privater Unternehmen, die Vorratsdaten für ihre eigenen Zwecke zu nutzen, einen Riegel vor. Deren datenschutzrechtliche Zweckbindung bleibe unangetastet, auch wenn dies für die Inhaber geschützter Werke die Rechtsdurchsetzung erschwere.

Übrigens sah das OLG im Gegensatz zum Provider schon in dem Anbieten des Pornofilms eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß". Das "Filmwerk" sei im Oktober 2008 veröffentlicht worden und habe sich bereits im Januar 2009 im Angebot von P2P-Netzwerken befunden. Ein solches Handeln liege nach dem Willen des Gesetzgebers vor, wenn "eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm" kurz nach ihrer Veröffentlichung "im Internet angeboten wird". (Joerg Heidrich) / (anw)