Online-Redakteur droht Beugehaft

Das Amtsgericht Duisburg hat gegen den Online-Redakteur eines Bewertungsportals fünf Tage Beugehaft verhängt, da er sich geweigert hatte, persönliche Daten eines Forennutzers herauszugeben.

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Von
  • Joerg Heidrich

Internetforen sind bekanntermaßen nicht immer die Heimstätten eines gepflegten Umgangs. So fühlte sich 2011 die Mitarbeiterin einer Klinik in Nordrhein-Westfalen durch einen Beitrag in dem Bewertungsportal Klinikbewertungen.de verunglimpft. Sie stellte Strafanzeige wegen übler Nachrede und verlangte von den Betreibern, den Beitrag zu löschen sowie die Anmeldedaten des Nutzers herauszugeben, der das herabwürdigende Posting erstellt hatte. Ein Onlineredakteur des Portals löschte daraufhin den Beitrag, verweigerte jedoch die Herausgabe der Daten auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.

Nachdem es in dieser Sache mehrere Vernehmungen des Redakteurs durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter gegeben hatte, verhängte das Amtsgericht Duisburg im Juli 2012 ein Ordnungsgeld von 50 Euro gegen ihn. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde und schließlich eine Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 2709/12) ein, über die das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat

Zur Begründung der Verweigerung der Herausgabe der Nutzerdaten beruft sich der Onlineredakteur auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, das ihm nach seiner Ansicht auch bezüglich Foren-Postings zustehe. Dies sah der zuständige Richter beim Amtsgericht Duisburg offenbar anders und ließ den Mitarbeiter morgens von zwei Polizisten ins Gericht bringen. Dort eröffnete man ihm, dass gegen ihn fünf Tage Ordnungshaft, die so genannte Beugehaft, verhängt werden sollen. Abwenden könne er diese Maßnahme nur mit der Preisgabe der Nutzungsdaten des Forenteilnehmers.

Der Fall wird derzeit nicht nur in Juristenkreisen kontrovers diskutiert. Grundsätzlich wird die Herausgabe von sogenannten Bestandsdaten, also Name oder Adresse durch Paragraf 14 des Telemediengesetzes geregelt. Danach darf ein Online-Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für die Strafverfolgung erforderlich ist. Ein Wahlrecht hat der Betreiber nach herrschender Ansicht unter den Juristen trotz der Formulierung "darf" nicht, vielmehr ist er zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung könnte allerdings nicht nur im vorliegenden Fall mit dem Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten kollidieren. Ob dieses allerdings auch für Postings von Dritten in einem Internetforum gilt, die mit journalistischen Arbeiten in der Regel nicht in direktem Zusammenhang stehen, ist bislang rechtlich nicht geklärt.

Eine weitere Besonderheit dieses Verfahrens ist die Tatsache, dass sich die Drohung mit Beugehaft nicht gegen den Betreiber der Website als eigentlich juristisch Verantwortlichen richtet, sondern gegen einen angestellten Redakteur. Gegen die verhängte Beugehaft hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und den Richter bei der Generalstaatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung angezeigt. Eine Herausgabe der Daten ist nach Angaben der Portalbetreiber bislang nicht erfolgt. (hob)