Hessische Kommunen dürfen Nedap-Wahlgeräte am Sonntag einsetzen

Der Staatsgerichtshof in Wiesbaden lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Einsatz von Wahlcomputern zur Landtagswahl am kommenden Sonntag als unzulässigen Eingriff in ein laufendes Wahlverfahren ab.

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Von
  • Richard Sietmann

Das hessische Landesverfassungsgericht, der Staatsgerichtshof in Wiesbaden, hat am heutigen Mittwoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Einsatz von Wahlcomputern zur Landtagswahl am kommenden Sonntag als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag richtete sich gegen die vom hessischen Innenministerium erteilte Verwendungsgenehmigung; er war von der IT-Expertin Nicole Hornung aus dem südhessischen Alsbach-Hähnlein mit der Unterstützung des Chaos Computer Clubs (CCC) sowie der Piratenpartei Hessen Anfang Januar gestellt und mit der Verletzung von Wahlgrundrechten begründet worden.

Der Staatsgerichtshof sieht sich nicht in erster Instanz zur Wahlprüfung berufen, heißt es in der heise online vorliegenden neunseitigen Entscheidung. Vielmehr müssten Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. "Die Entscheidung über die Genehmigung und Verwendung von Wahlgeräten ist eine solche wahlorganisatorische Maßnahme".

Die Begründung folgt im Wesentlichen dem Vorbringen der hessischen Staatskanzlei. Diese hatte in dem Verfahren vorgetragen, dass "der vorbeugende Eingriff in ein laufendes Wahlverfahren" im Wege der einstweiligen Anordnung "grundsätzlich unzulässig" sei. Die elfköpfige Kammer des Staatsgerichtshofs führt dazu aus, dass der Eingriff in ein laufendes Wahlverfahren noch vor dessen Beendigung nicht in Betracht käme, weil er "im Ergebnis eine unzulässigerweise vorverlegte Wahlprüfung" wäre. Der Antrag sei auch deshalb unzulässig, weil sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung von Grundrechten berufen könne. Bei der von ihr vorgetragenen Verletzung der Öffentlichkeit der Wahl handele es sich "nicht um in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrechte".

"In der Sache ist nicht entschieden worden, sondern der Staatsgerichtshof hat sich nur für unzuständig erklärt", kommentierte der Vertreter der Antragstellerin, der Berliner Rechtsanwalt Till Jaeger, gegenüber heise online die Entscheidung. Seine Mandantin werde nun den Weg der nachträglichen Wahlprüfung gehen. Sie bedauere dies, "weil das nun zum Nachteil das Landes Hessen ist". Wegen des zu erwartenden knappen Wahlausgangs hätte man die verfassungsrechtlichen Fragen "gern vorab geklärt". Zuständig wird nun das aus Abgeordneten des neugewählten Landtags zusammengesetzte Wahlprüfungsgericht. Erst gegen dessen Beschluss kann dann der Staatsgerichtshof angerufen werden. (Richard Sietmann) / (vbr)