Videoüberwachung: Datenschützer attestieren Stuttgarter Volksbank Fehlverhalten im "Haufen-Streit"

Es sei unverhältnismäßig, Videos und Vorgänge an Geldautomaten auswerten zu lassen, um dem Verursacher einer Verunreinigung auf die Spur zu kommen. Für die Bank hat das Fehlverhalten aber keine weiter reichenden Konsequenzen.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Der Leiter der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich in Baden-Württemberg, Günter Schedler, hat der Volksbank Stuttgart Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Auswertung von Bild- und Transaktionsdaten für eine Identitätsfeststellung attestiert. Die Bank hatte Überwachungsvideos und Vorgänge an einem Geldautomaten überprüfen lassen, um die Mutter eines kleinen Mädchens ausfindig zu machen, das den Boden einer Volksbank-Filiale in Degerloch verschmutzt hatte.

Die Bank wollte der Frau 52,96 Euro für "eine Stunde Arbeitszeit Meister/Obermonteur" für die Beseitigung einer "fäkalen Verunreinigung" in Rechnung stellen, nahm davon später aber Abstand. Die Kundin hatte sich in der Zwischenzeit an die Presse gewandt und gegen "die Art und Weise, wie mit Kunden umgegangen wird" protestiert. Wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Auswertung von Videoaufnahmen und Transaktionsdaten in diesem Fall schaltete sich die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ein.

Geldautomaten bei Banken und Kreditinstituten dürften grundsätzlich videoüberwacht werden, um mögliche Straftäter abzuschrecken und Beweismaterial für den Fall einer versuchten oder vollendeten Straftat zu sichern, hält die Behörde jetzt in ihrem Abschlussbericht zu dem Vorfall fest. In gewissen Grenzen komme die Videobeobachtung auch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht – dann müsse eine Bank aber "besonders sorgfältig prüfen", ob die Datennutzung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich "und insbesondere verhältnismäßig" ist.

Diesen Maßstäben habe die Vorgehensweise der Stuttgarter Volksbank aber "nicht entsprochen", heißt es in dem Bericht. Die Bank habe nicht hinreichend beachtet, dass die Verunreinigung durch das Kind den Straftatbestand der Sachbeschädigung "objektiv nicht erfüllt hat, ganz abgesehen davon, dass das Kind auch nicht strafmündig ist". Das Missgeschick des Kindes rechtfertigte es auch nicht, die Videoaufzeichnungen und Kontodaten zu Zwecken der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zu nutzen.

Obwohl die Datenschützer der Bank damit ein klares Fehlverhalten bescheinigen, hat der Vorgang keine weiterreichenden Konsequenzen für das Geldinstitut: Die unzulässige Nutzung von Videoaufzeichnungen und Kontodaten erfülle keinen Bußgeldtatbestand, deshalb werde auch kein Bußgeldverfahren eingeleitet, hält Behördenleiter Schedler fest. Man habe die Bank aber auf die Rechtslage hingewiesen und die Voraussetzungen für die Videoüberwachung und die Verarbeitung und Nutzung von Videoaufzeichnungen sowie die Nutzung von Kontodaten "eingehend mit ihr erörtert". Die Volksbank Stuttgart sichert zu, "alle Empfehlungen der Aufsichtsbehörde zu beachten". (PDF-Datei)

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(pmz)