Copyright: Sherlock Holmes vor Gericht

Kann der Gebrauch fremder Werke auch dann untersagt werden, wenn das Copyright an diesen bereits abgelaufen ist, andere Werke des Autoren aber noch geschützt sind? Diese Frage soll nun ein Gericht im US-Bundesstaat Illinois klären.

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Kann der Gebrauch fremder Werke auch dann untersagt werden, wenn das Copyright an diesen bereits abgelaufen ist, andere Werke des Autoren aber noch geschützt sind? Diese Frage soll nun ein Gericht im US-Bundesstaat Illinois klären. Anlass ist ein Copyright-Streit um die von Arthur Conan Doyle geschaffene Figur Sherlock Holmes. Die Bedeutung des Falls geht aber weit über den fiktiven Privatdetektiv hinaus.

Anlass des Streits: Die Werke um den Privatdetektiv Sherlock Holmes, eine Figur von Arthur Conan Doyle.

(Bild: Sidney Paget (1860-1908) (Strand Magazine) [Public domain], via Wikimedia Commons)

Doyle starb 1930, womit seine Werke in Deutschland seit 2001 nicht mehr dem Urheberrecht unterliegen. Auch in den USA sind die vier Holmes-Romane und 46 von 56 Kurzgeschichten inzwischen gemeinfrei. Zehn Geschichten unterliegen aber noch dem US-Copyright, die letzte wird 2023 gemeinfrei werden. Doyles Erben verlangen in den USA aber auch dann Lizenzgebühren für die Abgeltung des Copyrights, wenn es um Elemente aus bereits gemeinfreien Holmes-Texten geht. Vertreter der Erben argumentieren, dass Sherlock Holmes eine einheitliche Figur sei und erst mit dem letzten Werk abgeschlossen wurde. Also sei jegliche Verwendung in den USA zumindest bis 2022 lizenzpflichtig.

Leslie S. Klinger, der viel über Sherlock Holmes geschrieben hat, möchte die Zahlung dieser Lizenzgebühren nicht länger hinnehmen. Aus seiner Sicht sind die Forderungen nur zulässig, wenn Elemente aus jenen Kurzgeschichten bemüht werden, die noch unter den Monopolschutz fallen. Werden aber ausschließlich Elemente aus gemeinfreien Holmes-Texten genutzt, dürften Doyles Nachlassverwalter kein Geld verlangen. Klinger hat diesbezüglich auf Feststellung und Unterlassung geklagt (Klinger v. Conan Doyle Estate Ltd., Z. 1:13-cv-01226). Er möchte, dass Geschworene in dem Verfahren entscheiden.

Selbst wenn Klinger den Prozess gewinnen sollte, würde das noch nicht unbedingt ein Ende der Geldforderungen bedeuten. Denn die Nachlassverwalter haben "Sherlock Holmes" obendrein als Wortmarke registrieren lassen. Klinger, der selbst Jurist ist, stellt auch die Zulässigkeit einer Lizenzforderung für die Verwendung einer Marke in Frage, wenn diese Marke auf gemeinfreien Texten beruht. Dies ist aber nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens.

Die juristische Frage hinter dem Streit ist umstritten. Auf der einen Seite wird argumentiert, es müsse unzulässig sein, die zeitliche Befristung des Copyright durch eine Markenregistrierung zu umgehen. Auf der anderen Seite heißt es, eine Zeichenfolge wie "Sherlock Holmes" sei zu kurz, um unter das Copyright zu fallen. Ohne Copyright stelle sich die Frage einer (möglicherweise unzulässigen) Fortführung gar nicht. Dieser Disput müsste aber wohl in einem zweiten Prozess entschieden werden. (se)