Bedeutung wichtiger als Fairness
Kommt es zu dauerhaftem Streit zwischen Geschäftsführern, muss meist einer gehen. Und es muss nicht zwingend den Schuldigen treffen, so ein aktuelles Urteil.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in einem aktuellen Fall mit der Ausschließung eines GmbH-Geschäftsführers "aus wichtigen Grund" beschäftigt. Demnach liegt ein wichtiger Grund vor, wenn zwei Gesellschafter-Geschäftsführer so zerstritten sind, dass eine normale Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Wer den Streit verursacht hat und wie groß sein Anteil am Zerwürfnis ist, muss bei der Abberufung aber nicht zwingend eine Rolle spielen (Urteil vom 19.12.2012, Az.: 14 U 10/12).
Geklagt hatte der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH, der durch einen Gesellschafterbeschluss abberufen wurde. Seine Geschäftsanteile wurden, ebenfalls aus "wichtigem Grund", eingezogen. Dem war ein monatelanger Streit mit der Mitgeschäftsführerin vorausgegangen.
Die Gesellschafter hatten in zwei Versammlungen über die im Laufe der Zeit aufgetretenen Streitpunkte zwischen den Parteien und sowohl der Ausschluss des Klägers als auch der anderen Geschäftsführerin diskutiert. Am Ende stand der Beschluss, den Kläger aus der Kapitalgesellschaft auszuschließen, ihm Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten aufzuerlegen, seine Geschäftsanteile einzuziehen und die Rückgabe diverser Gegenstände zu verlangen.
Wie das Unternehmen vor Gericht erklärte, sei man zu der Auffassung gekommen, dass der Manager ein gesellschaftsvertrags- und treuwidriges Verhalten an den Tag gelegt habe. So habe er unter anderem einen Vertrag über die Bereitstellung eines neuen, für deren Geschäftstätigkeit erforderlichen Server abgeschlossen, die Mitgeschäftsführerin allerdings wochenlang nicht zutreffend darüber informiert. Außerdem habe er ein neues Bankkonto bei der Sparkasse eröffnet, auf das nur er Zugriff hatte und über das er Zahlungsverkehr für die Firma abwickelte. Auch darüber habe er die Mitgeschäftsführerin nicht informiert. Besonders schwerwiegend sei der Umstand, dass er den Zugang der Mitgeschäftsführerin zum EDV-System des Unternehmens sperren ließ und ihr den gestoppten Informationsfluss mit technischen Problemen erklärte. Auch trage er die Verantwortung für zu spät vorgenommene Umsatzsteuervoranmeldungen.
Gegen die Vorwürfe und seinen Rausschmiss wehrte sich der Betroffene und trug vor Gericht vor, die gefassten Beschlüsse seien seiner Meinung nach nichtig bzw. rechtswidrig. So sei bei der Abwägung, wer von den beiden Führungskräften nun gehen müsse, das Verhalten der Mitgesellschafter nicht berücksichtig worden, genauso wenig wie seine Verdienste um das Unternehmen. Auch bestritt er die Vorwürfe: Für die Anschaffung des Servers hätte dringender betrieblicher Bedarf bestanden und alle Mitgesellschafter seien mit dem entsprechenden Schritt einverstanden gewesen seien. Das Konto bei der Sparkasse habe er nur zum Schutze des Unternehmens eröffnet. Denn die Mitgeschäftsführerin habe zuvor eigenmächtig Geld an ihren Mann überwiesen. Dieser hatte zu diesem Zeitpunkt das steuerliche Mandat der Firma inne.
Vor dem Landgericht wurde die Klage abgewiesen, die Berufung hatte zum Teil Erfolg. So konnten die Richter keinen Schaden in der Bestellung des offenbar notwendigen Servers erkennen. Auch bestätigten die Richter, dass die Geschäftsanteile des Ex-Gesellschafters nicht ohne weiteres hätten eingezogen werden dürfen. Seinen Job ist er dennoch los. Wie die Richter erklärten, habe die GmbH ein Ausschließungsrecht, wenn eine weitere Zusammenarbeit die Entwicklung des Unternehmens bedrohen würde oder die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Ein wichtiger Grund zur Abberufung liege demnach vor, wenn die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Auf die Frage, wer den größeren Anteil am Zerwürfnis hatte, muss beim Ausschluss auch nicht eingegangen werden. Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, den überwiegend schuldigen Geschäftsführer zu feuern. Sie haben auch das Recht, denjenigen abzuberufen, auf dessen Mitwirkung in Zukunft weniger Wert gelegt wird. (gs)